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Anderes · Gesetzeslücke und sinngemäße Anwendung

Gilt ein Gesetz auch für Fälle, die nicht darin stehen?

betrifft Bürger, Parteien, Unternehmer
Wenn eine ausdrückliche Regelung auf Ihren Fall nicht passt, bedeutet das nicht, dass es keine Lösung gibt. Verlangen der Zweck des Gesetzes und der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Rechtsfolge auch für einen ähnlichen, nicht geregelten Fall gilt, dann wird die Regel übertragen. Das ist selbst dann möglich, wenn der Gesetzgeber die Fälle abschließend aufzählen wollte.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Bei der "logischen" oder "echten" Lücke erweisen sich ausdrücklich gegebene gesetzliche Bestimmungen als nicht anwendbar. Dies schließt aber das Vorliegen einer "teleologischen" oder "unechten" Lücke, bei der der Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, nicht unter allen Umständen aus. Analogie ist vielmehr auch bei einer (nach Meinung der Gesetzesverfasser!) taxativen Aufzählung möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 24.

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