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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 48/26d

Worum es ging: Kann ich zum Gericht gehen, wenn die Behörde entscheidet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Betrifft eine Frage einen Bereich, über den ausschließlich im Verwaltungsverfahren entschieden wird, dann können Sie darüber auch keine Feststellungsklage bei Gericht einbringen. Das gilt etwa für Einwendungen gegen einen Entschädigungsanspruch, der auf einem Bescheid beruht.

Ein Gericht darf eine Regel nur dann sinngemäß auf einen ungeregelten Fall übertragen, wenn das Gesetz unbeabsichtigt unvollständig geblieben ist. Fehlt eine solche Lücke, sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben.

Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.

Wenn eine ausdrückliche Regelung auf Ihren Fall nicht passt, bedeutet das nicht, dass es keine Lösung gibt. Verlangen der Zweck des Gesetzes und der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Rechtsfolge auch für einen ähnlichen, nicht geregelten Fall gilt, dann wird die Regel übertragen. Das ist selbst dann möglich, wenn der Gesetzgeber die Fälle abschließend aufzählen wollte.

Fehlt im Gesetz eine Regel, obwohl es dort eine geben müsste, wird diese Lücke durch den Vergleich mit ähnlichen Regeln oder mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen geschlossen. Dabei wird die Rechtsfolge einer geregelten Bestimmung auf den ungeregelten Fall übertragen, wenn beide Fälle in den entscheidenden Punkten übereinstimmen. Unterschiede, die dafür nicht wesentlich sind, bleiben außer Betracht.

Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.

Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.

Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.

Regelungen, die eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel schaffen, werden eng verstanden. Sie dürfen nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die das Gesetz nicht nennt.

Rechte, die Sie vor den ordentlichen Gerichten nicht durchsetzen können, können Sie dort auch nicht feststellen lassen. Das gilt für alle Verhältnisse des öffentlichen Rechts, sofern der Gerichtsweg nicht ausdrücklich zugelassen ist, etwa bei der Frage, ob eine Abgabenschuld des Verstorbenen auf den Nachlass übergeht.

Soll eine Sache ausnahmsweise nicht vor die Gerichte, sondern vor eine Behörde gehören, muss das in einem eigenen Gesetz klar und eindeutig angeordnet sein. Vorschriften, die eine Zuständigkeit der Verwaltung schaffen, dürfen nicht ausdehnend ausgelegt werden.

Ob Sie Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen können, richtet sich danach, welcher Art der Anspruch ist, den Sie erheben. Auf die Beschaffenheit des Rechtsgrunds kommt es dabei nicht an.

Dass ein Gericht bis zum Ende zuständig bleibt, gilt nur für die Zuständigkeit, nicht dafür, ob der Gerichtsweg überhaupt offen steht. Fällt diese Voraussetzung später weg, wird das gesamte Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.

Fällt ein Hindernis für das Verfahren bis zur Entscheidung darüber weg, ist das zu berücksichtigen. Anderes gilt nur, wenn das Hindernis gerade verhindern soll, dass jemand zu früh vor Gericht geht. Ob ein österreichisches Gericht zuständig ist, richtet sich nach der Lage im Zeitpunkt der Entscheidung.

Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.

Ob eine Aufgabe hoheitlich oder wie von einem Privaten zu besorgen ist, ergibt sich allein aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. Überschreitet die Verwaltung eine gesetzlich gezogene Leistungsgrenze mit privatrechtlichen Mitteln, verstößt sie in der Regel gegen das Gesetz. Fehlt es an einer ausreichend genauen gesetzlichen Vorgabe, spricht das dafür, dass die Aufgabe nicht hoheitlich ist.

Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 1 JN § 29 JN § 42

Entscheidungstext

83 Absätze, 28.945 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Geschäftszahl

1Ob48/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2026, GZ 15 R 144/25v-25, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. August 2025, GZ 15 Cg 72/24d-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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