Darf ich einen rechtmäßigen Zustand selbst wiederherstellen?
günstig für Besitzer betrifft Besitzer, Eigentümer, Nachbarn, Beschuldigte
Neben der Notwehr, mit der Sie einen Angriff abwehren, kann auch angriffsweises Handeln erlaubt sein, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Dafür müssen zwei Bedingungen zusammentreffen: Sie halten das Maß des Angemessenen ein, und die Hilfe der Behörde käme zu spät.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 11.04.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Als Rechtfertigungsgrund kommt neben der im § 3 StGB ( § 2 lit g StG ) behandelten Notwehr ( defensive Selbsthilfe ) auch die erlaubte offensive Selbsthilfe in Betracht. Erlaubt ist eine angriffsweise geübte Selbsthilfe, die in der Regel die Widerherstellung des rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat, unter den beiden Voraussetzungen, daß dabei die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden und daß behördliche Hilfe zu spät käme, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen ( vgl Rittler 12 S 137/138 und Nowakowski S 59 ).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009026 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 19
- ABGB § 344 · Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes
- Strafgesetzbuch (StGB) Art. 3
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