ABGB § 19
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Grundsätzlich dürfen Sie sich Ihr Recht nicht selbst nehmen, sondern müssen es bei der Behörde suchen. Nur wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und Sie das Maß des Angemessenen einhalten, kann eigenmächtiges Handeln gerechtfertigt sein. Richtet sich die Gewalt auch gegen den Besitzer oder seine Leute, ist dieses Maß jedenfalls überschritten.
Sie dürfen sich nur so weit wehren, wie es zur Verteidigung nötig ist. Wählen Sie jene Abwehr, die den Angreifer möglichst wenig trifft und trotzdem zum Ziel führt. Dass Sie und der Angreifer gleich bewaffnet sind, ist dafür nicht nötig.
Wer sich innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung wehrt, muss keinen Schadenersatz leisten. Erlaubt ist die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs auf Leben, Freiheit oder Vermögen, unter Umständen auch angriffsweise, wenn behördliche Hilfe zu spät käme. Notwehr ist auch dann möglich, wenn Sie den Angriff selbst herausgefordert haben.
Ja. Auch ein Verhalten, das als unerlaubte Selbsthilfe unzulässig ist, kann eine Erklärung enthalten. Hat Ihnen der Verpächter zuvor eine letzte Frist zur Zahlung gesetzt und sperrt er Sie nach deren Ablauf aus dem Lokal aus, kann das nur bedeuten, dass er das Bestandverhältnis beenden will.
Nein. Räumt der Liegenschaftseigentümer eigenmächtig fremde Sachen weg, nur um den Räumungsverzug zu beenden, ist das unzulässige Selbsthilfe. Anders liegt es, wenn Sie das Objekt samt den darin verbliebenen Sachen übergeben haben und der Eigentümer es in diesem Zustand übernommen hat.
Nein. Sie müssen nicht befürchten, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Es reicht aus, dass ohne Ihr sofortiges Eingreifen ernstlich fraglich wäre, ob der rechtmäßige Zustand überhaupt wiederhergestellt werden kann.
Neben der Notwehr, mit der Sie einen Angriff abwehren, kann auch angriffsweises Handeln erlaubt sein, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Dafür müssen zwei Bedingungen zusammentreffen: Sie halten das Maß des Angemessenen ein, und die Hilfe der Behörde käme zu spät.
Sich selbst zu helfen ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. Zusätzlich dürfen Sie dabei die Grenzen der Notwehr nicht überschreiten.
Ja. Wer sich selbst geholfen hat, darf den so geschaffenen Zustand nicht einfach bestehen lassen. Werden keine geeigneten gerichtlichen Schritte eingeleitet, ist das Aufrechterhalten dieses Zustands jedenfalls rechtswidrig.
Nur dann, wenn die Behörde nicht sofort erreicht werden kann. Selbsthilfe ist außerdem nicht gerechtfertigt, wenn der Anspruch, den Sie sichern wollten, in Wahrheit gar nicht bestand, wenn behördliche Hilfe rechtzeitig gekommen wäre oder wenn Ihr Eingriff gemessen an den Interessen beider Seiten übermäßig war.
Mit Selbsthilfe will jemand einen bestehenden rechtswidrigen Zustand ändern. Wer so handelt, tut das auf eigene Gefahr. Berufen Sie sich darauf, müssen Sie beweisen, dass Ihr Handeln rechtmäßig war.
Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.
Ja. Nur ein entschuldbarer Irrtum über eine Notwehrlage befreit Sie vom Schadenersatz, und auch das nur, wenn der andere äußerlich einen Anlass für Ihre Abwehr gesetzt hat. Haben Sie sich fahrlässig geirrt, müssen Sie den Schaden ersetzen. Dasselbe gilt, wenn Sie die Grenzen der Abwehr aus Furcht oder Schrecken überschritten, aber erkennen konnten, dass Sie den anderen stärker gefährden als nötig.
Nein. Eine Bestimmung in den Statuten, die jedes Mitglied verpflichtet, für Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft ausschließlich das Schiedsgericht des Vereins anzuerkennen, ist gesetzwidrig. Der Weg zu den staatlichen Gerichten bleibt Ihnen offen.
Ja. Wer die notwendige Verteidigung überschreitet oder offensichtlich unangemessen abwehrt, muss den Schaden nur ersetzen, wenn das absichtlich oder sorgfaltswidrig geschah und ihm persönlich vorzuwerfen ist. Ob eine Notwehrlage bestand und ob die Abwehr zu weit ging, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.