Wann ist es erlaubt, sich selbst zu helfen?
günstig für Besitzer betrifft Besitzer, Eigentümer, Unternehmer, Beschuldigte
Sich selbst zu helfen ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. Zusätzlich dürfen Sie dabei die Grenzen der Notwehr nicht überschreiten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 11.04.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Notwehr nicht überschritten werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Stets ist zu beachten, dass vor dem Abschleppen eines auf einem Privatparkplatz unberechtigt abgestellten Kraftfahrzeugs zuerst zumutbare Erkundigungen (4 Ob 623/75) nach der Person des Lenkers bzw Zulassungsbesitzers (vgl § 47 Abs 2a KFG 1967) anzustellen sind, wobei diese Pflicht nicht überspannt werden darf.OGH 10 Ob 34/17y, 20.12.2017
- Eine Selbsthilfemaßnahme ist nicht gerechtfertigt, wenn der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand, die behördliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen wäre oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen übermäßig war.OGH 10 Ob 34/17y, 20.12.2017
- Hier: Kein Vorliegen einer Notsituation.OGH 6 Ob 70/14h, 19.11.2014
- Es kann offen bleiben, ob eine solche Zustimmung vorweg überhaupt wirksam erteilt werden kann.OGH 4 Ob 59/09v, 08.09.2009
- Hier: Eine Klausel in AGB für Finanzierungsleasing, wonach der Leasinggeber bei Verzug des Leasingnehmers mit der Rückstellung berechtigt ist, „sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Fahrzeug zu verschaffen", verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 29).OGH 4 Ob 59/09v, 08.09.2009
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- Hier: Kurzberichterstattungsrecht gemäß § 5 FERG.OGH 4 Ob 66/05t, 14.06.2005
- Auch wenn eine Abwägung des Werts des verteidigten und des durch die Abwehrhandlung gefährdeten Rechtsguts grundsätzlich nicht stattzufinden hat, ist in diesem Fall aufgrund der gebotenen Interessenabwägung von einer Überschreitung des Rechts auf zulässige Selbsthilfe allein schon deshalb auszugehen, weil die Abwehrmaßnahme infolge gänzlicher Vereitelung des dem Kläger zustehenden Rechts auf Kurzberichterstattung über den Abwehrzweck hinausgeht.OGH 4 Ob 66/05t, 14.06.2005
- Hier: Verfolgungshandlungen Privater nach Fahrerflucht.OGH 2 Ob 2264/96x, 19.09.1996
- Hier: Kosten von Plakaten, mit denen ein UWG-Verstoß aufgeklärt wurde.OGH 4 Ob 31/94, 08.03.1994
- Die Dauer des gewerberechtlichenVerfahrens kann Selbsthilfe nicht rechtfertigen.OGH 3 Ob 548/91, 10.07.1991
- Selbsthilfe setzt, anders als die Notwehr, keinen Angriff auf bestimmte Güter voraus.OGH 4 Ob 578/87, 17.11.1987
- Die befürchtete Verfahrensdauer allein berechtigt noch nicht zur Selbsthilfe.OGH 5 Ob 680/83, 04.10.1983
- Und außerdem die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden.OGH 9 Os 61/73, 14.09.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009027 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 34/17y, 20.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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