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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2017 · Fall aus Tirol

OGH 10 Ob 34/17y

Worum es ging: Muss ein bleibender Schaden drohen, damit Selbsthilfe erlaubt ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Sie müssen nicht befürchten, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Es reicht aus, dass ohne Ihr sofortiges Eingreifen ernstlich fraglich wäre, ob der rechtmäßige Zustand überhaupt wiederhergestellt werden kann.

Sich selbst zu helfen ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. Zusätzlich dürfen Sie dabei die Grenzen der Notwehr nicht überschreiten.

Ja. Wer sich selbst geholfen hat, darf den so geschaffenen Zustand nicht einfach bestehen lassen. Werden keine geeigneten gerichtlichen Schritte eingeleitet, ist das Aufrechterhalten dieses Zustands jedenfalls rechtswidrig.

Nur dann, wenn die Behörde nicht sofort erreicht werden kann. Selbsthilfe ist außerdem nicht gerechtfertigt, wenn der Anspruch, den Sie sichern wollten, in Wahrheit gar nicht bestand, wenn behördliche Hilfe rechtzeitig gekommen wäre oder wenn Ihr Eingriff gemessen an den Interessen beider Seiten übermäßig war.

Mit Selbsthilfe will jemand einen bestehenden rechtswidrigen Zustand ändern. Wer so handelt, tut das auf eigene Gefahr. Berufen Sie sich darauf, müssen Sie beweisen, dass Ihr Handeln rechtmäßig war.

Ja. Der Mieter hat am Bestandgegenstand selbst nur ein Recht zum Gebrauch, kann aber zugleich für Sie als Eigentümer neue Besitzrechte erwerben. Voraussetzung ist, dass diese Rechte nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zum Bestandgegenstand gehören und ihm wirtschaftlich zuzuordnen sind.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Ein Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass Sie ausschließlich ein fremdes Geschäft besorgen wollten. Verfolgen Sie daneben auch eigene Interessen, kann das noch genügen. Lässt sich Ihr Aufwand für den anderen aber nicht von Ihrem eigenen Bereich trennen, liegt keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor.

Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1036 ABGB § 1043 ABGB § 1304 ABGB § 19 ABGB § 344 EO § 381 ZPO § 458 ZPO § 482

Entscheidungstext

57 Absätze, 21.368 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

10Ob34/17y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Thomas Kerle, Dr. Stefan Aigner und Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch den Zustellkurator Dr. Ralf Wenzel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 5.514 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. März 2017, GZ 4 R 49/17k-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 23. Dezember 2016, GZ 18 C 531/16f-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 624 EUR (darin 104 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 2. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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