Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 101/25y
Worum es ging: Darf eine Gemeinde ein verkauftes Grundstück zurückkaufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch eine Stadtgemeinde kann sich beim Verkauf eines Grundstücks das Recht vorbehalten, es später wieder zurückzukaufen. Der Rechtssatz betrifft dieses Wiederkaufsrecht einer Stadtgemeinde.
Vom Vertrag zurücktreten kann nur, wer selbst vertragstreu ist. Wer erklärt hat, sich wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu fühlen, ist das nicht mehr. Dem anderen kann dann kein Verzug vorgeworfen werden, und er darf seine eigene Leistung zurückhalten.
Der Rücktritt vom Vertrag ist eine einseitige Erklärung. Er wird erst wirksam, wenn er dem anderen Vertragsteil zugegangen ist.
Nimmt der Käufer die Ware nicht an, darf der Verkäufer allein deswegen nicht vom Vertrag zurücktreten. Die Regeln über den Rücktritt wegen Verzugs gelten für den bloßen Annahmeverzug nicht.
Die Regeln über den Rücktritt wegen Verzugs oder Vereitelung sind eng zu verstehen. Betrifft die Verzögerung nur eine Nebenpflicht, berechtigt das nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.
Grundsätzlich muss eine Nachfrist nur gewährt und nicht ausdrücklich gesetzt werden. Steht für den Verpflichteten aber nicht sicher fest, ob die andere Seite überhaupt noch am Vertrag festhält und die Leistung annehmen will, braucht es eine deutliche Erklärung, dass man weiter auf der Leistung besteht und sie annehmen wird. Das kann auch in der Rücktrittserklärung mit einer ausdrücklich gesetzten angemessenen Frist geschehen.
Wenn Ihr Vertragspartner die Erfüllung ausdrücklich verweigert oder sie durch sein Verhalten vereitelt hat, müssen Sie ihm keine Nachfrist mehr setzen. Eine solche Frist wäre sinnlos, und Sie können daher gleich zurücktreten.
Nachfrist und Rücktritt gehören zusammen. Wer Ihnen eine letzte Frist zur Erfüllung setzt, muss Ihnen dabei auch ankündigen, dass er sonst vom Vertrag zurücktritt.
Ja, aber erst später. Sind Sie zurückgetreten, ohne vorher eine Nachfrist zu setzen, wird Ihr Rücktritt erst wirksam, nachdem eine angemessene Frist verstrichen ist.
Eine Nachfrist ist auch dann entbehrlich, wenn der andere offensichtlich gar nicht in der Lage war, die zugesagten Eigenschaften noch nachzuholen. In diesem Fall können Sie ohne weitere Frist vom Vertrag zurücktreten.
Ist Ihr Vertragspartner nicht bereit, den Vertrag auf die vereinbarte Weise zu erfüllen, brauchen Sie ihm keine Nachfrist zu setzen. Sie können sich vom Vertrag lösen, ohne noch einmal zuzuwarten.
Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, kann der Verkäufer die Abnahme grundsätzlich nicht einklagen. Etwas anderes gilt, wenn der Verkäufer ein besonderes Interesse hat, dem mit den Folgen des bloßen Annahmeverzugs nicht gedient wäre.
Grundlage eines Wiederkaufsrechts ist der ursprüngliche Kaufvertrag. Zur Ausübung genügt Ihre einseitige Erklärung, die Sache zurückzuverlangen, und Sie können sie auch noch mit der Klage abgeben. Damit kommt der schon im ersten Kaufvertrag bedingt vereinbarte zweite Kaufvertrag zustande, nun mit vertauschten Rollen.
Ja. Wurde Ihr eingetragenes Vorkaufsrecht durch einen Verkauf übergangen, können Sie die Löschung der Eintragung des Käufers auch allein einklagen, obwohl das Recht mehreren gemeinsam zusteht. Jeder Mitberechtigte darf nämlich das durchsetzen, was der Verteidigung des gemeinsamen Rechts dient. Beim Anspruch, die Sache vom Käufer herauszuverlangen, müssen im Zweifel dagegen alle Berechtigten zusammenwirken.
Das Gesetz beschränkt das Wiederkaufsrecht auf den Verkäufer und auf dessen Lebenszeit. Daraus folgt aber nicht, dass es unzulässig wäre, einer anderen Person ein Kaufrecht mit demselben Inhalt einzuräumen.
Nimmt der Käufer die Ware nicht an, bleibt der Kaufvertrag trotzdem bestehen. Er wird durch den Annahmeverzug nicht aufgehoben.
Ein Wiederkaufsrecht kann auch zugunsten einer juristischen Person begründet werden, also etwa zugunsten einer Gesellschaft oder einer Gemeinde.
Die gesetzliche Regelung über das Wiederkaufsrecht ist zwingend. Davon können Sie also nicht durch eine Vereinbarung abweichen.
Wurde ein Vorkaufsrecht mehreren Personen gemeinsam eingeräumt, ohne dass eine Reihenfolge oder bestimmte Anteile festgelegt sind, ist es im Zweifel von allen gemeinsam auszuüben. Fällt einer weg oder verzichtet er, wächst sein Anteil den übrigen zu. Tritt umgekehrt einer der Berechtigten selbst als Käufer auf, steht den anderen insoweit kein Vorkaufsrecht zu, als er es auch gegenüber einem fremden Käufer hätte.
Steht ein Vorkaufsrecht mehreren Berechtigten zu und wurde nicht vereinbart, dass sich das Recht jedes Einzelnen auf bestimmte Anteile oder Teile der Sache bezieht, ist es im Zweifel von allen gemeinsam auszuüben.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 18.04.2024, 9 Cg 43/20i-52
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.03.2025, 15 R 180/24m-80
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1052 ABGB § 1068 ABGB § 1070 ABGB § 1071 ABGB § 1072 ABGB § 1073 ABGB § 1075 ABGB § 1419 ABGB § 871 ABGB § 881 ABGB § 918
Entscheidungstext
111 Absätze, 53.182 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Geschäftszahl
8Ob101/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P*, MSc, *, und 2. Mag. G*, beide vertreten durch die Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, Nebenintervenient auf Seite der beklagten Parteien Dr. K*, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vertragsanfechtung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2025, GZ 15 R 180/24m-80, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. April 2024, GZ 9 Cg 43/20i-52, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.331,30 EUR (darin 555,22 EUR USt) und dem Nebenintervenienten die mit 3.028,74 EUR (darin 504,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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