Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 32/25a
Worum es ging: Wie wendet ein österreichisches Gericht ausländisches Recht an?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es hier so angewendet werden, wie es im betreffenden Land tatsächlich angewendet wird. Maßgeblich sind die dortige Rechtsprechung, die dortige Lehre und die dort geltenden Auslegungsregeln. Das Gericht darf es also nicht nach österreichischem Verständnis auslegen.
Die Regel, mit der ausländisches Recht abgewehrt werden kann, dient dem Schutz der inländischen Rechtsordnung und weniger dem Schutz einzelner Beteiligter im Inland. Sie greift nicht schon deshalb, weil ein Anspruch nach dem anzuwendenden ausländischen Recht höher ist, als er nach inländischem Recht wäre.
Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es so angewendet werden wie in seinem Ursprungsland. Eine dort gefestigte Ansicht in Rechtsprechung und Lehre darf nicht übergangen werden. Nur in dieser Hinsicht kann sich eine Frage für das Höchstgericht stellen.
Von einer nichtigen, also aufhebbaren Ehe spricht man, wenn zumindest der äußere Schein einer Ehe vorliegt. Fehlt schon dieser Schein, liegt überhaupt keine Ehe vor. Der Unterschied entscheidet darüber, ob eine Ehe erst vernichtet werden muss.
Grundsätzlich kann in einem Fall mit Auslandsbezug auch ausländisches Recht anzuwenden sein. Verletzt die Anwendung einer solchen Regel das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maß, bleibt sie ausnahmsweise unangewendet. Diese Ausnahme nennt man Vorbehaltsklausel.
Ausländisches Recht wird nicht angewendet, wenn es tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht. Dazu zählen vor allem die persönliche Freiheit, die Gleichberechtigung und das Verbot der Diskriminierung nach Abstammung, Rasse oder Bekenntnis. Dazu gehören außerdem die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls und das Verbot, die schwächere Partei auszubeuten.
Das für die Voraussetzungen einer Eheschließung maßgebliche Recht bestimmt nicht nur, welche Voraussetzungen bestehen, sondern auch, welche Folgen ihre Verletzung hat. Erfasst sind alle Folgen, die dieses Recht an die Missachtung knüpft. Eine solche Wirkung betrifft immer die gesamte Ehe, gleich ob nur das Recht eines der beiden Partner verletzt wurde.
Diese Ausnahme ist eng zu handhaben. Es genügt nicht, dass das Ergebnis unbillig erscheint oder zwingenden österreichischen Vorschriften widerspricht; verletzt sein müssen Grundwertungen der Rechtsordnung. Außerdem muss das Ergebnis der Anwendung anstößig sein und ein ausreichender Bezug zum Inland bestehen.
Eine Ehe, die Sie im Ausland schließen, ist der Form nach gültig, wenn entweder die Vorschriften Ihres Heimatrechts oder jene des Ortes der Trauung eingehalten wurden. Es genügt also, wenn die Trauung nach dem Recht des Ortes richtig abgelaufen ist. Dann kommt es auf Ihr Heimatrecht nicht mehr an.
Ob eine Vorschrift auch gegen eine ausländische Rechtswahl durchgreift, hängt von ihrem Zweck ab. Vorschriften, die überindividuelle Interessen verfolgen, etwa Handelsbeschränkungen, Währungsbestimmungen, Regeln über die Haftpflichtversicherung oder den Jugendschutz, setzen sich in der Regel durch. Bei Vorschriften, die zusätzlich einzelne Personen schützen, ist das fraglich.
Für die Ungültigerklärung einer Ehe gilt die europäische Verordnung über das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nicht. Ausgenommen sind alle Verfahren, in denen eine Ehe wegen Mängeln bei ihrer Eingehung beseitigt wird. Welches Recht anzuwenden ist, richtet sich daher weiterhin nach den österreichischen Kollisionsregeln.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Lienz, 27.05.2024, 1 C 22/23b-33
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 22.11.2024, 3 R 151/24p-38.3
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2025
Geschäftszahl
8Ob32/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Am*, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Al*, Deutschland, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. November 2024, GZ 3 R 151/24p-38.3, womit das Urteil des Bezirksgerichts Lienz vom 27. Mai 2024, GZ 1 C 22/23b-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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