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Muss mein früherer Ehepartner mir eine spätere Versorgung ermöglichen?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Geschiedene, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Pensionisten
Ja, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Könnten Sie später einen Versorgungsanspruch aus einer öffentlichen Kasse erhalten, muss der Unterhaltspflichtige die gesetzlichen Voraussetzungen dafür schaffen. Schon deshalb kann er verurteilt werden, Unterhalt zu leisten, auch wenn er seine Pflicht sonst nicht verletzt hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Der Unterhaltspflichtige, nach dem seine unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (etwa iSd § 258 Abs 4 ASVG oder ähnlicher Regelungen, hier: § 19 Abs 1 Wiener Pensionsordnung 1966), ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Versorgungsanspruch zu schaffen. Darin allein kann der Anspruch auf eine urteilsmäßige Verpflichtung zu Unterhaltsleistung (unabhängig von einer Unterhaltsverletzung) begründet sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009555 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Verlust des Ehegattenunterhalts

Mehrere Bestimmungen sehen vor, dass ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann. Sie bilden zusammen einen durchgehenden Schutz für den Unterhaltspflichtigen. Verhindert werden soll, dass jemand Unterhalt fordert, obwohl er sich zu seinem eigenen Vorteil über alle Bindungen aus der Ehe hinwegsetzt.

günstig für Unterhaltspflichtiger Vorläufiger Unterhalt zwischen Ehegatten

Wenn Sie von Ihrem Ehepartner vorläufigen Unterhalt wollen, genügt es nicht zu behaupten, dass Ihre Einkünfte aus Vermögen nicht reichen. Sie müssen auch behaupten und glaubhaft machen, dass Sie sich den Unterhalt nicht durch eigene Arbeit verschaffen können oder Ihnen eine Arbeit nicht zumutbar ist.

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