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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2019 · Fall aus Salzburg

OGH 4 Ob 54/19y

Worum es ging: Bekomme ich Geld statt Wohnversorgung, wenn wir getrennt leben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Unterhalt in Form von Sachleistungen, etwa durch Deckung Ihres Wohnbedarfs, setzt voraus, dass Sie mit Ihrem Ehepartner noch einen gemeinsamen Haushalt führen. Ist die häusliche Gemeinschaft längst aufgehoben, steht Ihnen nur mehr Geldunterhalt zu. Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung Ihrer Wohnung leistet, werden aber angerechnet.

Ja, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Könnten Sie später einen Versorgungsanspruch aus einer öffentlichen Kasse erhalten, muss der Unterhaltspflichtige die gesetzlichen Voraussetzungen dafür schaffen. Schon deshalb kann er verurteilt werden, Unterhalt zu leisten, auch wenn er seine Pflicht sonst nicht verletzt hat.

Ja. Bestreitet Ihr Ehegatte die Unterhaltspflicht, etwa mit der Behauptung, Sie hätten den Anspruch verwirkt, dürfen Sie den Unterhalt für die Zukunft einklagen, auch wenn er bisher gezahlt hat. Für rückständigen Unterhalt gilt das nicht.

Wer unterhaltspflichtig ist, muss die gesetzlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die frühere Ehefrau später einen Versorgungsanspruch geltend machen kann. Deshalb hat sie ein schutzwürdiges Interesse daran, ihn auch für künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen zu klagen.

Eine Verurteilung zu Leistungen, die erst künftig fällig werden, setzt voraus, dass der Schuldner bereits im Verzug ist. Andernfalls muss zumindest eine Verletzung der künftigen Pflichten drohen.

Auf Unterhalt für die Zukunft können Sie nur klagen, wenn Ihr Unterhalt bereits verletzt wird oder eine Verletzung zumindest droht. Wird ordentlich gezahlt und ist kein Ausfall zu befürchten, fehlt die Grundlage für eine Verurteilung zu künftigen Zahlungen.

Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.

Nur zur Hälfte. Verlässt der unterhaltspflichtige Ehepartner die Ehewohnung ohne Grund und bleiben Sie dort allein zurück, wird er behandelt, als wäre er in der Wohnung geblieben. Von der Miete, die er allein zahlt, wird deshalb nur die Hälfte auf Ihren Geldunterhalt angerechnet.

Zahlt der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kosten der Wohnungsbenützung, leistet er damit Naturalunterhalt. Diese Kosten werden nach Köpfen auf alle Personen aufgeteilt, die die Wohnung benützen und unterhaltsrechtlich mit ihm verbunden sind, und auf deren Unterhaltsansprüche angerechnet. Das gilt auch für die Prämien einer Haushaltsversicherung.

Nein, in der Regel nicht. Der Unterhaltspflichtige darf seine Kinder durch sein Verhalten nicht schlechter stellen; verlässt er die Wohnung, geht das zu seinen Lasten. Sein Kopf wird bei der Aufteilung der anzurechnenden Wohnkosten daher weiterhin mitgezählt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 91 ABGB § 92 ABGB § 94 ASVG § 258 ZPO § 52

Entscheidungstext

48 Absätze, 17.920 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

4Ob54/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. S* K*, vertreten durch Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei Mag. C* K*, vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2018, GZ 21 R 339/18a-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 26. Juli 2018, GZ 1 C 3/16d-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es unter Einschluss der nicht bekämpften und der bestätigten Teile lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen rückständigen Unterhalt für die Monate Dezember 2017 und Jänner 2018 in Höhe von insgesamt 900 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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