Zählt meine Mitarbeit im Betrieb bei der Scheidung?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene, Unternehmer
Oberster Grundsatz bei der Aufteilung ist die Billigkeit. Sie verlangt, dass auch jener Wertzuwachs berücksichtigt wird, der auf der Mitarbeit eines Ehegatten beruht und nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit; sie fordert es, den auch auf der Mitarbeit des Ehegatten beruhenden Wertzuwachs zu berücksichtigen, der nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Billigkeitserwägungen kommen aber nur dort zum Tragen, wo tatsächlich ein Konnex zur Aufteilungsmasse besteht.OGH 1 Ob 190/21d, 14.12.2021
- Nach beispielsweise im Gesetz aufgezählten Kriterien, wobei die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, damit eine durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann (SZ 67/38 mwN).OGH 4 Ob 230/97w, 09.09.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079235 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 1 Ob 46/26k, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 175/25d, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 95/24p, 24.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 88/24h, 25.06.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 36/24m, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 97/23f, 16.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 166/22a, 12.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 29/20a, 26.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/18v, 26.09.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 17/18h, 21.03.2018, Fall aus Burgenland
Genannte Normen
EheG §83
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