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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.01.2021 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 219/20x

Worum es ging: Können wir vertraglich ein neues Recht an einer Sache erfinden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Welche Rechte unmittelbar an einer Sache bestehen können, ist im Gesetz abschließend geregelt, und zwar auch nach Inhalt und Umfang. Sie können solche Rechte daher nicht neu bilden und ein bloß persönliches Recht auch nicht durch Vereinbarung zu einem Recht an der Sache machen. Dasselbe gilt für das Fischereirecht.

Eine solche Last verpflichtet den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu Leistungen. Diese Leistungen müssen mit dem Ertrag des Grundstücks nicht zusammenhängen. Die Last darf aber nicht dazu benützt werden, die strengeren Regeln für Pfandrechte zu umgehen; in Zweifelsfällen ist die Eintragung nur zulässig, wenn der Versorgungszweck außer Zweifel steht.

Nein. Ein Vertrag, mit dem eine Fabrik auf immerwährende Zeit stillgelegt werden soll, ist rechtsunwirksam. Er kann daher auch nicht ins Grundbuch eingetragen werden.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ja. Eine Reallast belastet ein Grundstück so, dass der jeweilige Eigentümer für wiederkehrende Leistungen einstehen muss, meist zu Versorgungszwecken. Sie kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen. Nicht jede beliebige Beschränkung lässt sich auf diese Weise begründen.

Nein. Neue dauernde Lasten auf einem Grundstück sind zwar möglich, sie müssen sich aber an den überlieferten Formen solcher Lasten orientieren. Fehlt eine regelmäßig zu erbringende Leistung, die mit den Erträgnissen der Liegenschaft zusammenhängt, kommt eine solche Last nur in Betracht, wenn sie eindeutig der Versorgung dient.

Nein. Verpflichtet Sie eine Vereinbarung mit der Gemeinde, das Grundstück als Hauptwohnsitz oder für den Tourismus zu nutzen, ist das der Sache nach ein Verbot der Nutzung als Zweitwohnsitz. Damit ist keine positive Leistung verbunden, wie sie eine solche dauernde Last verlangt. Verträge der Gemeinde ergänzen die hoheitliche Planung und dürfen nur öffentliche Interessen verfolgen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 530 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 JN § 49

Entscheidungstext

27 Absätze, 9.463 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.01.2021

Geschäftszahl

5Ob219/20x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M*****, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, wegen Einverleibung von Reallasten ob der EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 6. Oktober 2020, AZ 2 R 235/20d, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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