ABGB § 472
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nur im äußersten Fall. Bei Dienstbarkeiten und ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf fortdauerndem gegenseitigem Vertrauen beruhen, ist das Abstehen vom Vertrag aus wichtigen Gründen das letzte Mittel. Das gilt auch für ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht, selbst wenn damit eine Leistungspflicht verbunden ist.
Ja. Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich verpflichten, den Lärm, die Gerüche und die Dünste eines Gasthausbetriebs auf dem Nachbargrundstück zu dulden. Er kann dabei auch darauf verzichten, dagegen als Nachbar vorzugehen oder Schadenersatz zu verlangen. Eine solche Pflicht kann im Grundbuch eingetragen werden.
Nein. Wer ein Recht auf seinem Grund dulden muss, hat alles zu unterlassen, was den Bestand der dafür errichteten Anlage gefährden kann. Er darf also weder den Weg noch die Leitung noch eine sonstige Einrichtung, die Ihrem Recht dient, aufs Spiel setzen.
Ja. Bei einer eingetragenen Grunddienstbarkeit stehen wichtige Nebenbestimmungen meist nicht im Grundbuch selbst, sondern in den zugrunde liegenden Urkunden. Sie sind daher verpflichtet, die Urkundensammlung einzusehen; sonst können Sie sich später nicht auf Ihren guten Glauben berufen.
Nein. An einem bloß rechnerischen Anteil an einer Liegenschaft können weder ein Wohnungsgebrauchsrecht noch ein Fruchtgenuss an einem bestimmten Raum begründet werden, weil einem schlichten Miteigentümer kein Recht auf einen bestimmten Teil zusteht. Nötig sind die Zustimmung der übrigen Miteigentümer und die Eintragung auf der ganzen Liegenschaft. Bei Wohnungseigentum ist es anders.
Nein. Welche Rechte unmittelbar an einer Sache bestehen können, ist im Gesetz abschließend geregelt, und zwar auch nach Inhalt und Umfang. Sie können solche Rechte daher nicht neu bilden und ein bloß persönliches Recht auch nicht durch Vereinbarung zu einem Recht an der Sache machen. Dasselbe gilt für das Fischereirecht.
Ja. An Kellern, Presshäusern, Stollen und Tiefgaragen unter fremdem Grund kann eigenes Eigentum bestehen, wenn dem Errichter ein Recht zusteht, den Grund dafür zu benützen. Solche Räume können als eigene Grundbuchskörper geführt werden. Voraussetzung ist, dass der Keller abgesehen von Hilfseinrichtungen wie Lüftungsschächten nicht über die Oberfläche hinausragt.
Nein. Das Recht, eine Dienstbarkeit gerichtlich zu schützen, hängt nicht von den Voraussetzungen ab, die sonst für eine Feststellungsklage gelten. Sie müssen daher kein zusätzliches rechtliches Interesse dartun. Sie können das Feststellungsbegehren auch mit dem Begehren auf Eintragung im Grundbuch verbinden.
Nein. Wenn Ihnen das Recht schon durch Vereinbarung eingeräumt wurde, können Sie dasselbe Recht nicht noch einmal durch langjährige Nutzung erwerben. Sie dürfen den Grund, auf dem Ihre Nutzung beruht, nicht eigenmächtig austauschen.
Nicht mit einem dauerhaften Recht am Grundstück. Ein solches Recht kann nur regeln, wie der Nachbar sein Grundstück selbst nutzt. Das Verbot, dort ein bestimmtes Geschäft zu betreiben, betrifft bloß seine wirtschaftliche Tätigkeit und wirkt daher nur zwischen den Vertragspartnern. Eintragen lässt sich nur die Verpflichtung, bestimmte schädliche Gewerbe zu unterlassen.
Nein, wenn Ihnen weder das Grundbuch noch der Vertrag ein ausschließliches Recht gibt. Erlaubt der Grundeigentümer einem Dritten, denselben Weg zu benützen, können Sie das nicht untersagen, solange Ihre eigene Nutzung dadurch weder unmöglich noch gestört wird. Daran ändert es auch nichts, wenn Sie den Weg allein erhalten müssen.
Nein. Wer über ein Grundstück fährt, weil er es für sein eigenes hält, will damit kein Recht an fremdem Grund ausüben. Ohne diesen Willen entsteht auch nach langer Zeit kein Fahrrecht.
Sie können Ihren Wohnungseigentumsanteil nur so weit mit einem Recht für andere belasten, als es um Ihr ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht geht. Ihr bloßes Mitbenützungsrecht an allgemeinen Teilen des Hauses kann nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein, die nur auf Ihrem Anteil eingetragen wird.
Eine Dienstbarkeit ist ein beschränktes Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Sie als Eigentümer müssen diese Nutzung dulden oder eine eigene Nutzung unterlassen. Das Recht wirkt gegenüber jedem Eigentümer, ein Eigentümerwechsel ändert an Bestand und Umfang nichts.
Nur auf jene Teile der Grundstücke, auf denen während der Ersitzungszeit tatsächlich gefahren wurde; das muss der Berechtigte nachweisen. Die Fläche ist zu beschränken, wenn den Schifahrern noch ein angemessener Platz bleibt und die Belastung des Eigentümers dadurch sinkt. Maßgeblich ist die Zahl der Schifahrer zu Beginn der Ersitzungszeit; eine spätere Vergrößerung der Fläche ist nicht zulässig.
Ja. Auch ein Miteigentümer kann ein Nutzungsrecht an der gemeinsamen Liegenschaft erhalten, etwa ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht. Eingeräumt werden kann es aber nur von allen Miteigentümern gemeinsam. Sind Miteigentümer minderjährig, ist zusätzlich die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nötig.
Für eine Gemeinde gelten strengere Voraussetzungen als für Private. Sie kann ein Wegerecht über Ihr Grundstück nur ersitzen, wenn der Weg notwendig ist, also eine Verbindung herstellt, für die die Gemeinde sonst hätte sorgen müssen. Ein besonders strenger Maßstab wird dabei aber nicht angelegt.
Ja, das kann genügen. Für die Ersitzung einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit reicht es, wenn eine Vielzahl von Personen die Fläche dreißig Jahre lang nutzt und sowohl diese Personen als auch die Gemeinde die Nutzung für rechtmäßig halten. Die einzelnen Benützer müssen kein Recht für die Gemeinde ausüben wollen, und die Gemeindevertretung kann ihren Besitzwillen auch nachträglich durch Beschluss zeigen.
Ist Ihr land- oder forstwirtschaftlicher Grund nicht ausreichend erschlossen, kann die Agrarbehörde ein Recht einräumen, fremden Grund für die Zufahrt in Anspruch zu nehmen. Solche Bringungsrechte beruhen auf öffentlichem Recht, wirken aber ähnlich wie eine Dienstbarkeit.
Das Fruchtgenussrecht gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache voll zu nutzen, und wirkt gegen jeden. Ein bloßes Recht auf die Erträge einer Sache ist damit noch nicht gleichzusetzen. Gegenstand können auch Anteile oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein.
Ja. Dass andere Grundeigentümer ein gleichartiges Recht durch Vertrag erhalten haben, schließt es nicht aus, dass Sie dasselbe Recht durch lange Ausübung ersitzen. Beides kann nebeneinander bestehen.
Eine Dienstbarkeit ist das Recht, eine fremde Sache in bestimmtem Umfang zu nutzen. Sie wirkt gegen jeden Eigentümer der belasteten Sache und beruht meist auf einem Vertrag, einer letztwilligen Verfügung oder langjähriger Nutzung, üblicherweise eingetragen im Grundbuch. Der Eigentümer muss diese Nutzung dulden.
Nein. Es reicht nicht aus, dass sich durch die Einwirkung von Naturkräften, ohne jedes menschliche Tun oder Unterlassen, eine wirtschaftliche und rechtliche Beziehung zwischen zwei Grundstücken ergibt. Daraus entsteht keine Dienstbarkeit.
Nein. Die Verpflichtung, im Bauverfahren einer Unterschreitung des Mindestabstands zuzustimmen, ist ein aktives Tun. Eine Dienstbarkeit kann aber nur zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichten, weshalb eine solche Vereinbarung nicht eintragungsfähig ist. Auch der Verzicht auf Einwendungen gegen das Heranbauen lässt sich nicht eintragen.
Nein. Solange beide Grundstücke derselben Person gehören, kann keine Dienstbarkeit entstehen und auch nichts eingetragen werden. Anders ist es bei Miteigentum und bei einer Eigentümerpartnerschaft im Wohnungseigentum.
Ja, wenn es gedeckt ist. Der Ersteher lässt eingetragene Dienstbarkeiten unberührt, wenn er sie ohne Anrechnung übernehmen muss oder wenn sie im gebotenen Betrag volle Deckung finden. Ein eingetragenes Mietrecht wird dabei wie eine Dienstbarkeit behandelt; findet es keine Deckung, kann der Ersteher kündigen, und an die Stelle des Rechts tritt eine Entschädigung.
Ja. Eine Weggemeinschaft oder Straßeninteressentschaft nach dem Tiroler Straßengesetz kann selbst Trägerin von Rechten sein. Sie kann daher ein Geh- und Fahrrecht durch Ersitzung erwerben, also durch langjährige Nutzung.
Nein. Eine Grunddienstbarkeit darf den Eigentümer der belasteten Liegenschaft nicht vollständig und dauerhaft von deren Nutzung ausschließen. Ein Recht mit diesem Inhalt kann nicht wirksam begründet werden.
Ja. Nicht nur der Eigentümer des belasteten Grundstücks, sondern auch dessen Besitzer gilt als der Verpflichtete. Wird er wegen einer Störung der Dienstbarkeit geklagt, kann auch er einwenden, dass das Recht durch Nichtgebrauch untergegangen ist und er es deshalb nicht anerkennen muss. Ein bloß fremder Störer kann sich dagegen nur auf die dreißigjährige Frist berufen.
Nein. Entscheidend ist, ob die Leistung des Belasteten den Hauptinhalt des Rechts bildet oder nur dazu dient, ein anderes Recht besser ausüben zu können. Die Pflicht, jeweils einen Zaun zu entfernen, damit Schnee abgelagert werden kann, dient nur der besseren Ausübung der Dienstbarkeit und ist deshalb keine Reallast.