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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.04.2020

OGH 9 Ob 7/20z

Worum es ging: Muss ich nach der Trennung selbst für mich verdienen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht ohne Weiteres. Haben Sie bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts Ihren Beitrag durch die Haushaltsführung geleistet und sind Sie keiner ständigen und gleichmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, steht Ihnen Unterhalt wie in aufrechter Ehe zu. Sie müssen sich nicht zusätzlich anstrengen, solange nicht bewiesen ist, dass sich das nach der gemeinsamen Lebensgestaltung ohnehin geändert hätte.

Ja. Wer den Haushalt führt und deshalb seinen Unterhalt nicht durch eigene Berufstätigkeit sichern kann, hat Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen Ehegatten, und zwar bei bestehender häuslicher Gemeinschaft ebenso wie nach deren Auflösung. Nur bei Rechtsmissbrauch gilt das nicht. Haben Sie die Wohnung verlassen, weil Ihnen das Zusammenleben wegen des Verhaltens des anderen nicht zumutbar war, ist Ihr Begehren keineswegs missbräuchlich.

Nein, nicht nach der Regel für den haushaltsführenden Ehegatten. Diese schützt nur, wer wegen der Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht selbst verdienen kann. Wer voll berufstätig ist, hat danach keinen Anspruch, auch wenn er daneben den Haushalt führt; dasselbe gilt, wenn beide Ehegatten Pensionisten sind. In diesen Fällen bleibt nur der allgemeine Anspruch auf angemessenen Unterhalt.

Nicht ohne Weiteres. Liegt der Ehebruch länger zurück, ist Ihr Unterhaltsbegehren allein deswegen noch nicht rechtsmissbräuchlich. Der andere Ehegatte müsste behaupten und beweisen, dass die Beziehung noch besteht, erst vor Kurzem geendet hat oder der Anlass für die Trennung war.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Ja. Ob Ihr Verhalten schwer genug wiegt, um den Unterhalt zu verlieren, wird nicht für sich allein beurteilt. Auch das Verhalten des anderen Teils und die gesamten Umstände sind zu berücksichtigen. Für den vollständigen Verlust gilt ein strenger Maßstab.

Von einem Lebenswandel spricht man erst, wenn sich darin eine Grundhaltung ausdrückt. Das setzt ein über längere Zeit fortgesetztes Verhalten voraus oder eine einzelne Handlung, etwa eine gewerbsmäßige Straftat, die auf eine ehrlose Gesinnung schließen lässt. Der Unterhalt soll nur bei einem besonders schwerwiegenden Verhalten wegfallen.

Nein. Hat der andere Teil die Ehe schuldhaft zerrüttet, ist eine erst danach aufgenommene sexuelle Beziehung keine so krasse Eheverfehlung, dass Ihr Unterhaltsanspruch dadurch missbräuchlich und verwirkt wäre. Der Anspruch bleibt bestehen.

Auch wenn das Unterhaltsverlangen missbräuchlich ist, muss der Anspruch nicht zur Gänze wegfallen, er kann auch nur gekürzt werden. Ob und wie stark gekürzt wird, richtet sich nach dem Einzelfall. Dabei sind neben den Verfehlungen auch das Verhalten des Zahlungspflichtigen, die Dauer und Gestaltung der Ehe, das Wohl der Kinder und der Bedarf des anderen zu berücksichtigen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 94 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 7.438 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.04.2020

Geschäftszahl

9Ob7/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei P* B*, vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei B* M*, vertreten durch Dr. Maria In der Maur-Koenne, Rechtsanwältin in Wien, wegen 50.190 EUR, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 9.568,72 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 32.550,38 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 27. November 2019, GZ 23 R 459/19a-116, mit dem den Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 6. September 2019, GZ 9 C 19/14m-110, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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