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Bekomme ich Unterhalt, wenn mein Betrieb nichts abwirft?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Ehegatten, Selbständige, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Ja, wenn absehbar ist, dass Ihr Betrieb in überschaubarer Zeit wieder Einkünfte bringt, und Sie sich ernstlich bemüht haben. Ihr Ehegatte muss Ihnen dann Unterhalt leisten. Ist eine Erholung des Unternehmens in angemessener Frist nicht zu erwarten, müssen Sie umgehend eine andere Erwerbstätigkeit annehmen, notfalls auch eine unselbständige.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 04.07.2018 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Der Ehegatte muß dem trotz Bemühung im Sinne des § 94 Abs 1 ABGB einkommenslosen, selbstständig erwerbstätigen Ehegatten Unterhalt leisten, soferne in absehbarer Zeit wieder Einkünfte aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit erwartet werden können; nur mangels Aussicht auf Konsolidierung des Unternehmens binnen angemessener Frist ist der selbständig erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, zwecks Erreichung eines eigenen Einkommens umgehend eine andere, allenfalls auch unselbständige, Erwerbstätigkeit anzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Eigenes Einkommen beim Ehegattenunterhalt

Ihr eigenes Einkommen wird in angemessener Weise berücksichtigt, auch wenn Sie den Haushalt geführt haben. Ein Zuschuss ist erst dann zu leisten, wenn sich die Einkommen der beiden berufstätigen Ehegatten wesentlich unterscheiden. Mussten Sie aber nur wegen einer Unterhaltsverletzung des anderen eine Arbeit annehmen, mindert dieses Einkommen Ihren Anspruch nicht.

günstig für Unterhaltspflichtiger Kein Anspruch bei voller Berufstätigkeit

Nein, nicht nach der Regel für den haushaltsführenden Ehegatten. Diese schützt nur, wer wegen der Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht selbst verdienen kann. Wer voll berufstätig ist, hat danach keinen Anspruch, auch wenn er daneben den Haushalt führt; dasselbe gilt, wenn beide Ehegatten Pensionisten sind. In diesen Fällen bleibt nur der allgemeine Anspruch auf angemessenen Unterhalt.

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