Bekomme ich Unterhalt, wenn mein Betrieb nichts abwirft?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 04.07.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat.OGH 7 Ob 210/17h, 21.03.2018
- Falls das Unternehmen nach ertragslosen Jahren geschlossen wird, ist eine weitere einkommenslose hauptberufliche Geschäftsführertätigkeit der Klägerin während der für die Schließung nötigen, sich nach den konkreten Verhältnissen des Unternehmens bemessenden Frist zu tolerieren.OGH 7 Ob 321/01h, 07.05.2002
- Die Anspannungstheorie gilt auch für den Unterhaltsberechtigten.OGH 9 Ob 201/99w, 15.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 7 Ob 112/18y, 04.07.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 210/17h, 21.03.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr eigenes Einkommen wird in angemessener Weise berücksichtigt, auch wenn Sie den Haushalt geführt haben. Ein Zuschuss ist erst dann zu leisten, wenn sich die Einkommen der beiden berufstätigen Ehegatten wesentlich unterscheiden. Mussten Sie aber nur wegen einer Unterhaltsverletzung des anderen eine Arbeit annehmen, mindert dieses Einkommen Ihren Anspruch nicht.
Nein, nicht nach der Regel für den haushaltsführenden Ehegatten. Diese schützt nur, wer wegen der Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht selbst verdienen kann. Wer voll berufstätig ist, hat danach keinen Anspruch, auch wenn er daneben den Haushalt führt; dasselbe gilt, wenn beide Ehegatten Pensionisten sind. In diesen Fällen bleibt nur der allgemeine Anspruch auf angemessenen Unterhalt.