OGH 6 Ob 210/20f
Worum es ging: Muss ich nach der Trennung selbst für mich verdienen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht ohne Weiteres. Haben Sie bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts Ihren Beitrag durch die Haushaltsführung geleistet und sind Sie keiner ständigen und gleichmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, steht Ihnen Unterhalt wie in aufrechter Ehe zu. Sie müssen sich nicht zusätzlich anstrengen, solange nicht bewiesen ist, dass sich das nach der gemeinsamen Lebensgestaltung ohnehin geändert hätte.
Nein. Wenn Sie als unterhaltsberechtigter Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, verwirken Sie Ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch dadurch nicht. Das gilt auch dann, wenn Ihnen eine Arbeit möglich und zumutbar wäre.
Ja. Wer den Haushalt führt und deshalb seinen Unterhalt nicht durch eigene Berufstätigkeit sichern kann, hat Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen Ehegatten, und zwar bei bestehender häuslicher Gemeinschaft ebenso wie nach deren Auflösung. Nur bei Rechtsmissbrauch gilt das nicht. Haben Sie die Wohnung verlassen, weil Ihnen das Zusammenleben wegen des Verhaltens des anderen nicht zumutbar war, ist Ihr Begehren keineswegs missbräuchlich.
Nein, nicht nach der Regel für den haushaltsführenden Ehegatten. Diese schützt nur, wer wegen der Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht selbst verdienen kann. Wer voll berufstätig ist, hat danach keinen Anspruch, auch wenn er daneben den Haushalt führt; dasselbe gilt, wenn beide Ehegatten Pensionisten sind. In diesen Fällen bleibt nur der allgemeine Anspruch auf angemessenen Unterhalt.
Nur besonders krasse Fälle rechtfertigen es, den Unterhalt zur Gänze zu versagen. Gemeint sind Situationen, in denen es wegen des Verhaltens des Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen, etwa wenn er den anderen grundlos verlassen hat.
Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kann verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn es wegen des Verhaltens dieses Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Hebt das Berufungsgericht einen Teil des Urteils auf und bestätigt einen anderen, können Sie gegen den aufgehobenen Teil grundsätzlich nichts unternehmen. Das gilt auch dann, wenn Sie das gemeinsam mit dem Rechtsmittel gegen den bestätigten Teil tun wollen. Anders ist es nur, wenn das Berufungsgericht das ausdrücklich zugelassen hat.
Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 03.09.2020, 43 R 274/20t-173
Zitierte Paragrafen
ABGB § 94 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 519
Entscheidungstext
32 Absätze, 5.606 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Geschäftszahl
6Ob210/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* G*, vertreten durch Dr. Andrea Herbeck, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei K* G*, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterhalts, über die außerordentliche Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. September 2020, GZ 43 R 274/20t-173, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss wird zurückgewiesen.
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