Darf jeder einen Weg über mein Grundstück benützen?
günstig für Wegbenützer betrifft Grundeigentümer, Anrainer, Gemeinden, Wegbenützer
Ein Gemeingebrauch besteht, wenn ein Weg für ein dringendes Verkehrsbedürfnis, in langjähriger Übung, ohne Beschränkung auf bestimmte Personen und unabhängig vom Willen des Verfügungsberechtigten benützt wird. Er kann nicht nur an öffentlichem Gut, sondern auch an Privatgrund entstehen. Er schließt nicht aus, dass daneben eine Dienstbarkeit ersessen wird.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 21.07.2020 (18 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1961)
Zum Begriff des Gemeingebrauches am öffentliche Gut und der Anliegerrechte.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beim Gemeingebrauch an privaten Liegenschaften ist zwischen öffentlichrechtlichem Gemeingebrauch und den privatrechtlichen Dienstbarkeiten zu unterscheiden.OGH 8 Ob 20/14w, 30.10.2014
- Der Gemeingebrauch besteht nicht nur am „öffentlichen Gut“ - im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehende, dem Gemeingebrauch dienende „Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen, und Meeresufer“ (§ 287, 288 ABGB) -, sondern kann auch am Privateigentum begründet werden.OGH 8 Ob 20/14w, 30.10.2014
- Diese Grundsätze sind auch für den Fall fruchtbar zu machen, dass ein Wegeberechtigter das ihm eingeräumte subjektiv‑öffentliche Recht zur Nutzung eines nichtöffentlichen Bahnübergangs ausübt.OGH 5 Ob 30/14v, 04.09.2014
- Der Gemeingebrauch eines Weges schließt die Ersitzung einer Dienstbarkeit nicht aus.OGH 7 Ob 20/13m, 27.03.2013
- Gemeingebrauch wird als öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit verstanden, die es jedermann unter den gleichen Bedingungen erlaubt, öffentliches Gut ohne behördliche Genehmigung und unabhängig vom Willen des darüber Verfügungsberechtigten im Rahmen der Üblichkeit zu nutzen.OGH 6 Ob 54/00k, 29.03.2000
- Unter Gemeingebrauch wird die Befugnis verstanden, daß jedermann öffentlichen Zwecken gewidmete Sachen im Rahmen der Üblichkeit gebrauchen (benützen) darf; mit freier Aneignung hat Gemeingebrauch an öffentlichen Sachen nichts zu tun,OGH 1 Ob 26/91, 09.10.1991
- Ein dringendes Verkehrsbedürfnis setzt nur voraus, daß die Verkehrgelegenheit so notwendig ist, daß bei ihrer Nichtbefriedigung Mißstände zu befürchten sind.OGH 1 Ob 701/81, 18.11.1981
- Gemeingebrauch, wenn der Weg a) für ein dringendes Verkehrsbedürfnis b) in langjähriger Übung, c) ohne Bechränkung auf einen bestimmten Kreis von Berechtigten und d) unabhängig von dem Willen dritter Personen benützt wird (hier: § 2 Burgenländ. StraßenverwaltungsG LGBl 43/1927).OGH 1 Ob 652/76, 30.06.1976
- Darunter versteht man die Benützung einer Straße unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über das Grundstück Verfügungsberechtigten.OGH 1 Ob 518/76, 25.02.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009757 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 18.
- OGH 5 Ob 46/20f, 21.07.2020
- OGH 1 Ob 49/18i, 19.06.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Gemeingebrauch an Wegen
Eigentum und Grundbuch · Gemeingebrauch schränkt Eigentum ein
Eigentum und Grundbuch · Gemeingebrauch an einem Weg
Eigentum und Grundbuch · Ersitzung eines Gemeindewegs
Eigentum und Grundbuch · Notwendigkeit bei Ersitzung durch Gemeinde