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Darf jeder einen Weg über mein Grundstück benützen?

günstig für Wegbenützer betrifft Grundeigentümer, Anrainer, Gemeinden, Wegbenützer
Ein Gemeingebrauch besteht, wenn ein Weg für ein dringendes Verkehrsbedürfnis, in langjähriger Übung, ohne Beschränkung auf bestimmte Personen und unabhängig vom Willen des Verfügungsberechtigten benützt wird. Er kann nicht nur an öffentlichem Gut, sondern auch an Privatgrund entstehen. Er schließt nicht aus, dass daneben eine Dienstbarkeit ersessen wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 21.07.2020 (18 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1961)

Zum Begriff des Gemeingebrauches am öffentliche Gut und der Anliegerrechte.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009757 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 18.

Im Gesetz

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