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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.06.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 49/18i

Worum es ging: Darf jeder einen Weg über mein Grundstück benützen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Gemeingebrauch besteht, wenn ein Weg für ein dringendes Verkehrsbedürfnis, in langjähriger Übung, ohne Beschränkung auf bestimmte Personen und unabhängig vom Willen des Verfügungsberechtigten benützt wird. Er kann nicht nur an öffentlichem Gut, sondern auch an Privatgrund entstehen. Er schließt nicht aus, dass daneben eine Dienstbarkeit ersessen wird.

Nein. Für die Ersitzung genügt es nicht, dass Sie ein Recht ausüben wollen; der Grundeigentümer muss Ihr Verhalten erkennbar so dulden, als hätten Sie einen Anspruch darauf. Musste er die Nutzung ohnehin schon deshalb zulassen, weil die Fläche allen offensteht, entsteht daraus kein Recht für Sie.

Ja, aber nur wenn Sie den Weg anders benützt haben, als es jedermann im Rahmen des allgemeinen Gebrauchs tun konnte. Für den Eigentümer muss erkennbar gewesen sein, dass Sie ein darüber hinausgehendes Privatrecht in Anspruch nehmen. Bloßes Abstellen von Fahrzeugen genügt dafür nicht.

Nein. Für die Ersitzung eines Rechts muss der Betroffene erkennen können, dass Sie ein bestimmtes eigenes Recht ausüben. Wird Ihre Nutzung nur als nachbarliche Gefälligkeit geduldet oder üben Sie bloß den Gemeingebrauch aus, entsteht kein Recht. Der Umfang richtet sich danach, was der eine ausüben und der andere dulden wollte.

Eine Dienstbarkeit ist ein beschränktes Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Sie als Eigentümer müssen diese Nutzung dulden oder eine eigene Nutzung unterlassen. Das Recht wirkt gegenüber jedem Eigentümer, ein Eigentümerwechsel ändert an Bestand und Umfang nichts.

Nein. Wenn Sie nur dulden, dass jemand längere Zeit über Ihren Grund fährt, entsteht daraus noch kein Fahrrecht. Es müssen weitere Umstände dazukommen, aus denen sich ergibt, dass Sie ein dauerhaftes Recht einräumen wollten, etwa wenn Sie die Errichtung einer kostspieligen Anlage zulassen.

Nein. Es genügt, dass Ihre Rechtsausübung für den Eigentümer des Grundstücks erkennbar war; auf seine tatsächliche Kenntnis kommt es nicht an. Sie müssen das Recht aber im Wesentlichen gleichbleibend, zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang ausgeübt haben.

In der Regel nicht. Wurde Ihnen die Sache oder das Recht durch eine Vereinbarung überlassen, fehlt die nötige Redlichkeit, sobald Sie wissen oder wissen müssten, dass Sie nur ein persönliches Nutzungsrecht haben. Anders kann es liegen, wenn Sie annehmen durften, das Recht sei Ihnen dauerhaft eingeräumt worden, und das nur nicht nachweisbar oder nicht eingetragen ist.

Für die Ersitzung brauchen Sie neben dem Zeitablauf einen echten und redlichen Besitz jenes Rechts, das Sie erwerben wollen, sowie den Willen, es als eigenes auszuüben; dieser Wille muss sich in Ihrem äußeren Verhalten zeigen. Sie müssen Art und Umfang der Nutzung und den Ablauf der Zeit nachweisen. Dass Ihr Besitz fehlerhaft war, muss dagegen die Gegenseite beweisen.

Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.

Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.

Für eine Ersitzung brauchen Sie den Besitz des Rechts. Diesen erwerben Sie, indem Sie ein wirkliches oder auch nur behauptetes Recht gegenüber jemandem gebrauchen und dieser sich fügt. Dass der andere die Nutzung hinnimmt, gehört also zu dem, was Sie brauchen.

Nicht allein durch Duldung. Ein solches Recht kann zwar auch ohne ausdrücklichen Vertrag entstehen, dafür müssen aber weitere Umstände zeigen, dass der Eigentümer Ihnen wirklich ein dauerhaftes Recht einräumen wollte. An diese Annahme werden strenge Anforderungen gestellt.

Alle Miteigentümer des belasteten Grundstücks. Ein solches Recht kann auch ohne ausdrücklichen Vertrag entstehen: Wer die Anlage auf eigene Kosten errichtet und dabei geduldet wird, darf auf das Einverständnis des Eigentümers vertrauen. An diese Annahme werden aber strenge Anforderungen gestellt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1455 ABGB § 480 ABGB § 863 ZPO Art. 41 ZPO § 228 ZPO § 50

Entscheidungstext

36 Absätze, 17.876 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Geschäftszahl

1Ob49/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. DI. (FH) Mag. Dr. C*****, vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 7.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2018, GZ 5 R 205/17d-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 31. Oktober 2017, GZ 5 C 329/17f-11, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben und das angefochtene

Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz des Urteilsspruchs zu lauten hat: „Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass der beklagten Partei keine Leitungsdienstbarkeit betreffend eine 5 KV-Freileitung über das Grundstück der klagenden Partei Nr. *****, einliegend in der EZ *****, zukommt.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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