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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.02.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 132/24y

Worum es ging: Bekomme ich vorläufig Unterhalt, während die Ehe für ungültig erklärt wird?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können einstweiligen Unterhalt auch dann beantragen, wenn ein Verfahren über die Ungültigkeit der Ehe läuft. Dieser Antrag ist nicht auf andere Eheverfahren beschränkt.

Der Unterhaltsanspruch geht nur bei so schweren Verfehlungen verloren, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, ihn noch geltend zu machen. Dabei zählt einerseits, wie schwer das Verhalten objektiv wiegt, andererseits, wie sehr Sie persönlich dafür verantwortlich sind.

Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts steht Ihnen Unterhalt zu, wenn Sie zuvor den Haushalt geführt haben und die Forderung kein Rechtsmissbrauch ist. Haben Sie den Haushalt aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung über Ihr Zusammenleben nicht geführt, schadet das nicht.

Nur besonders krasse Fälle rechtfertigen es, den Unterhalt zur Gänze zu versagen. Gemeint sind Situationen, in denen es wegen des Verhaltens des Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen, etwa wenn er den anderen grundlos verlassen hat.

Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kann verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn es wegen des Verhaltens dieses Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen.

Wer den gemeinsamen Haushalt geführt hat, behält den Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch nach der Trennung. Will der zahlungspflichtige Ehegatte einwenden, das Verlangen sei missbräuchlich, muss er die besonderen Umstände dafür vorbringen und beweisen.

Erst mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe. Bis dahin bleibt die Unterhaltspflicht aufrecht. Wer die Klage auf Nichtigerklärung eingebracht hat, spielt dabei keine Rolle.

Beide Ehegatten müssen zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse beitragen; wie Sie das aufteilen, bestimmen Sie in erster Linie einvernehmlich. Diese Freiheit ist aber nicht unbegrenzt: Die gesetzlichen Vorgaben können Sie nicht zur Gänze abbedingen. Gegenüber Dritten wirkt Ihre Vereinbarung grundsätzlich nicht.

Auch wenn das Unterhaltsverlangen missbräuchlich ist, muss der Anspruch nicht zur Gänze wegfallen, er kann auch nur gekürzt werden. Ob und wie stark gekürzt wird, richtet sich nach dem Einzelfall. Dabei sind neben den Verfehlungen auch das Verhalten des Zahlungspflichtigen, die Dauer und Gestaltung der Ehe, das Wohl der Kinder und der Bedarf des anderen zu berücksichtigen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 94 EO § 382 ZPO § 52

Entscheidungstext

38 Absätze, 10.550 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.02.2025

Geschäftszahl

7Ob132/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M*, vertreten durch Dr. Simone Metz, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei A*, vertreten durch Mag. Martin Breunig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung sowie einstweiligem Unterhalt gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, über die Revision und den Revisionsrekurs der beklagten Partei beziehungsweise des Gegners der gefährdeten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. April 2024, GZ 43 R 24/24h-28, mit dem das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. September 2023, GZ 4 C 13/23d-17, abgeändert wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision und dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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