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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.11.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 155/25z

Worum es ging: Verliere ich den Unterhalt wegen meines Verhaltens in der Ehe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Unterhaltsanspruch geht nur bei so schweren Verfehlungen verloren, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, ihn noch geltend zu machen. Dabei zählt einerseits, wie schwer das Verhalten objektiv wiegt, andererseits, wie sehr Sie persönlich dafür verantwortlich sind.

Nur besonders krasse Fälle rechtfertigen es, den Unterhalt zur Gänze zu versagen. Gemeint sind Situationen, in denen es wegen des Verhaltens des Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen, etwa wenn er den anderen grundlos verlassen hat.

Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kann verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn es wegen des Verhaltens dieses Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen.

Wer den gemeinsamen Haushalt geführt hat, behält den Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch nach der Trennung. Will der zahlungspflichtige Ehegatte einwenden, das Verlangen sei missbräuchlich, muss er die besonderen Umstände dafür vorbringen und beweisen.

Auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung darf das Rechtsmittelgericht die Beweiswürdigung des ersten Gerichts nicht überprüfen, soweit dieses den Sachverhalt aufgrund von Aussagen von Zeugen oder Parteien als bescheinigt angenommen hat. Was das Erstgericht aus diesen Aussagen geschlossen hat, bleibt also bestehen.

Bestreitet der Unterhaltspflichtige seinen Lebensstil auch aus dem Vermögen selbst, muss er den Berechtigten daran angemessen teilhaben lassen. Der Kaufpreis aus dem Verkauf einer Liegenschaft ist kein Ertrag, sondern der Gegenwert der Sache und damit Vermögen.

Auch wenn das Unterhaltsverlangen missbräuchlich ist, muss der Anspruch nicht zur Gänze wegfallen, er kann auch nur gekürzt werden. Ob und wie stark gekürzt wird, richtet sich nach dem Einzelfall. Dabei sind neben den Verfehlungen auch das Verhalten des Zahlungspflichtigen, die Dauer und Gestaltung der Ehe, das Wohl der Kinder und der Bedarf des anderen zu berücksichtigen.

Wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner bekommen, werden auch Ihre eigenen Erträge aus Ihrem Vermögen berücksichtigt. Das gilt vor allem dann, wenn diese Erträge schon bisher für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet wurden. Sie fließen in die Berechnung des Unterhalts ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 94 EO § 382

Entscheidungstext

48 Absätze, 12.499 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

6Ob155/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M*, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Mag. (FH) M*, vertreten durch Mag. Felix Hell, BA, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 31. Juli 2025, GZ 4 R 152/25v-30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 5. Juni 2025, GZ 16 C 4/25a-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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