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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2020

OGH 3 Ob 7/20f

Worum es ging: Zählt bei einem Urteil nur der Spruch oder auch die Begründung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Was ein Urteil genau anordnet, ergibt sich aus seinem Spruch. Ist dessen Tragweite unklar, wird die Begründung der Entscheidung zur Auslegung herangezogen.

Das muss der unterhaltspflichtige Ehegatte beweisen. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht von sich aus nachforscht, denn im Unterhaltsprozess müssen die Parteien die Tatsachen selbst vorbringen.

Nur besonders krasse Fälle rechtfertigen es, den Unterhalt zur Gänze zu versagen. Gemeint sind Situationen, in denen es wegen des Verhaltens des Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen, etwa wenn er den anderen grundlos verlassen hat.

Wer den gemeinsamen Haushalt geführt hat, behält den Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch nach der Trennung. Will der zahlungspflichtige Ehegatte einwenden, das Verlangen sei missbräuchlich, muss er die besonderen Umstände dafür vorbringen und beweisen.

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.

Eine Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen gemeinsames Wohnen, gemeinsames Wirtschaften und eine Geschlechtsgemeinschaft voraus. Es müssen aber nicht immer alle drei Merkmale vorhanden sein.

Ja. Ob Ihr Verhalten schwer genug wiegt, um den Unterhalt zu verlieren, wird nicht für sich allein beurteilt. Auch das Verhalten des anderen Teils und die gesamten Umstände sind zu berücksichtigen. Für den vollständigen Verlust gilt ein strenger Maßstab.

Eine schwere Verfehlung, die den Unterhalt kostet, muss schwerer wiegen als eine gewöhnliche Eheverfehlung. Sie muss aber keine Straftat sein und nicht so schwer wiegen wie ein Grund für eine Enterbung. Entscheidend ist im Einzelfall, ob dem Verpflichteten die Zahlung nach allen Umständen für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.

Im Streit über Unterhalt muss der Zahlungspflichtige von sich aus nicht bei der Klärung seines Einkommens mithelfen. Deshalb können auch geschiedene Ehegatten Auskunft und Abrechnung über die für den Unterhalt maßgeblichen Umstände verlangen. Dafür muss der Unterhalt dem Grunde nach zustehen, die Bezifferung ohne Auskunft erheblich schwierig und die Auskunft zumutbar sein.

Nein. Wird der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH in der Exekution verwertet, trifft das Exekutionsgericht keine Pflicht, einen nach dem Gesellschaftsvertrag aufgriffsberechtigten Mitgesellschafter zu verständigen. Um Informationen über das Verfahren müssen Sie sich also selbst kümmern.

Nein. Leben Sie bei aufrechter Ehe getrennt und gehen eine neue Lebensgemeinschaft ein, fällt Ihr Unterhalt nicht schon deshalb weg. Der Anspruch kann aber verwirkt sein, etwa wenn der neue Partner tatsächlich zu Ihrem Unterhalt beiträgt oder gerade diese Beziehung die Ehe zerrüttet hat.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 94 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

30 Absätze, 9.945 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2020

Geschäftszahl

3Ob7/20f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Florian Steinwendtner, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei Ing. H*, vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Unterhalt (Stufenklage), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 6. September 2019, GZ 23 R 94/19z-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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