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Muss ich nach jahrelanger Kinderbetreuung sofort selbst verdienen?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Ehegatten, Eltern
Nein. Die Bestimmung schützt vor allem jene, die nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushalts allein gelassen werden. Von Ihnen darf nicht verlangt werden, dass Sie nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und selbst für Ihren Unterhalt sorgen. Nehmen Sie aus Not dennoch eine Arbeit an, entlastet das den Unterhaltspflichtigen nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 27.02.2017 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Vorrangiges Ziel des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist der Schutz der Frauen in ihrem Unterhaltsanspruch, die von ihren Männern nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushaltes allein gelassen werden. Von diesen Frauen darf nicht verlangt werden, dass sie nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes einem eigenen Erwerb nachgehen und für den Unterhalt selbst sorgen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009776 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Kein Anspruch bei voller Berufstätigkeit

Nein, nicht nach der Regel für den haushaltsführenden Ehegatten. Diese schützt nur, wer wegen der Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht selbst verdienen kann. Wer voll berufstätig ist, hat danach keinen Anspruch, auch wenn er daneben den Haushalt führt; dasselbe gilt, wenn beide Ehegatten Pensionisten sind. In diesen Fällen bleibt nur der allgemeine Anspruch auf angemessenen Unterhalt.

günstig für Unterhaltspflichtiger Eigenes Einkommen beim Ehegattenunterhalt

Ihr eigenes Einkommen wird in angemessener Weise berücksichtigt, auch wenn Sie den Haushalt geführt haben. Ein Zuschuss ist erst dann zu leisten, wenn sich die Einkommen der beiden berufstätigen Ehegatten wesentlich unterscheiden. Mussten Sie aber nur wegen einer Unterhaltsverletzung des anderen eine Arbeit annehmen, mindert dieses Einkommen Ihren Anspruch nicht.

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