Gehört der Traktor zum Hof und darf er verkauft werden?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 23.01.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch der Umstand, daß der Gegenstand nicht<br/>ausschließlich für die Hauptsache, sondern fallweise auch für<br/>sonstige Zwecke (zB Privatnutzung) gebraucht wird, schließt die<br/>Zubehöreigenschaft noch nicht aus.OGH 3 Ob 152/74, 17.09.1974
- Im Verhältnis zu Dritten, die an der Liegenschaft<br/>Rechte erwerben, gelten Sachen, die mit der unbeweglichen Sache<br/>äußerlich in eine entsprechende Verbindung gebracht wurden, als<br/>Zubehör.OGH 7 Ob 49/56, 08.02.1956
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009851 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 175/23a, 23.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ob eine Sache Zubehör ist, hängt davon ab, ob der Eigentümer sie dafür bestimmt hat. Hebt er diese Bestimmung auf, endet die Zubehöreigenschaft. Das geschieht etwa dann, wenn der Übergeber einer Liegenschaft nur bestimmte Maschinen, Geräte und bestimmtes Vieh übergibt und sich die übrigen beweglichen Sachen vorbehält.
Für Rückstände aus der Zeit, in der Ihnen das Grundstück gehört hat, haften Sie persönlich weiter. Für Leistungen, die erst nach der Übertragung fällig werden, haften Sie nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt trifft die Pflicht den neuen Eigentümer.