Kann ich Zubehör verkaufen, das auf dem Grundstück bleibt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Zubehörsachen ist auch deren Veräußerung und Verpfändung (Letztere allerdings unter Einhaltung der Regeln des Faustpfandprinzips) rechtlich möglich.OGH 6 Ob 127/17w, 29.08.2017
- Wofür nach § 428 erste Alternative ABGB auch das Besitzkonstitut hinreicht.OGH 3 Ob 174/01m, 19.12.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009886 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 127/17w, 29.08.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ob eine Sache Zubehör ist, hängt davon ab, ob der Eigentümer sie dafür bestimmt hat. Hebt er diese Bestimmung auf, endet die Zubehöreigenschaft. Das geschieht etwa dann, wenn der Übergeber einer Liegenschaft nur bestimmte Maschinen, Geräte und bestimmtes Vieh übergibt und sich die übrigen beweglichen Sachen vorbehält.
Möglicherweise. Wer die Aufhebung eines Kaufvertrags anstrebt, darf die gekaufte Sache im Allgemeinen nicht in Kenntnis des Aufhebungsgrundes weiter benützen; darin kann ein schlüssiger Verzicht liegen. Die Gerichte sind dabei aber besonders vorsichtig, und die bloße Weiternutzung nach erklärter Wandlung bedeutet noch keinen Verzicht.