Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 175/23a
Worum es ging: Gehört der Traktor zum Hof und darf er verkauft werden?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Sache gehört schon dann als Zubehör zu einer Hauptsache, wenn sie zu deren dauerndem Gebrauch bestimmt ist. Sie muss für den Betrieb nicht notwendig oder gar unentbehrlich sein. Wer mit der Fortführung eines Betriebs betraut ist, darf solches Zubehör auch verkaufen.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.
Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, bleiben bei der Aufteilung außer Betracht. Sie werden aus der Aufteilungsmasse ausgeschieden.
Wurden Sparguthaben daraus angesammelt, dass ein Ehegatte alle Erträge des gemeinsam geführten Betriebs und die Erlöse aus dem Verkauf gemeinsamer Betriebsliegenschaften an sich genommen hat, zählen diese Einkünfte zum Unternehmen. Das gilt so lange, bis sie für private Zwecke umgewidmet werden.
Gewinne eines Unternehmens gehören so lange zum Unternehmen und werden daher nicht aufgeteilt, solange sie nicht für private Zwecke umgewidmet wurden. Das gilt auch für nicht versteuerte Gewinne. Berücksichtigt werden können sie dann nur über die besondere Billigkeitsregel.
Auch eine Arztpraxis ist ein Unternehmen im Sinne der Bestimmung über die Aufteilung nach der Scheidung.
Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 05.05.2023, 5 FAM 15/20x-61
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 05.09.2023, 44 R 259/23y-65
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 AußStrG § 78 EStG 1988 § 10 ZPO § 502
Entscheidungstext
32 Absätze, 7.394 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2024
Geschäftszahl
1Ob175/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dr. G*, vertreten durch Dr. Anika Loskot, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. C*, vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. September 2023, GZ 44 R 259/23y-65, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 5. Mai 2023, GZ 5 FAM 15/20x-61, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionrekurs wird zurückgewiesen.
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