Welche Teile des Hauses können nie jemandem allein gehören?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Käufer, Bauträger
An Teilen, die schon nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit nicht selbständig und ausschließlich benützt werden können, kann nie Wohnungseigentum begründet werden. Es müssen sie nicht alle Miteigentümer benützen können. Es genügt, wenn ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
An notwendig (oder zwingend) allgemeinen Teilen kann nie Wohnungseigentum begründet werden. Notwendig allgemeine Teile sind solche, die Kraft ihrer faktischen Beschaffenheit von vornherein nicht als Wohnung oder Zubehör nutzbar sind, weil ihnen die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden. Nicht notwendig muss ein solcher Teil von sämtlichen Miteigentümern benützt werden können. Dem Erfordernis der allgemeinen Benützung wird auch Rechnung getragen, wenn ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung der Wohnungseigentumstauglichkeit eines Kfz‑Stellplatzes.OGH 5 Ob 138/12y, 23.10.2012
- Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft sind dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind.OGH 5 Ob 201/09h, 11.02.2010
- Voraussetzung für die Eignung zum Zubehör-Wohnungseigentum ist (ua), dass das betreffende Zubehör-Objekt (nach bestehender Widmung) nicht der allgemeinen Benützung dient.OGH 5 Ob 19/09v, 28.04.2009
- Dient ein Liegenschaftsteil mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt oder lässt er keine ausschließliche Benützung zu, entspricht dies der Definition der allgemeinen Teile der Liegenschaft nach § 2 Abs 4 WEG 2002.OGH 5 Ob 182/08p, 25.11.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117164 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 20.
- OGH 5 Ob 50/25a, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 13/25k, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 66/24b, 30.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 164/24i, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 222/23t, 30.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 183/22f, 31.05.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 135/20v, 25.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 151/20x, 30.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 73/20a, 18.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 76/20t, 03.06.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
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