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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.03.2018 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 207/17b

Worum es ging: Wem gehört der Grund bei einem nach Stockwerken geteilten Haus?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

An jenen Gebäudeteilen, die keinem einzelnen Anteil zugewiesen sind, und vor allem an Grund und Boden besteht echtes Miteigentum; das ist bei dieser alten Form der Teilung typisch. Die Gebäudeteile, die einem Einzelnen allein gehören, sind nicht Zubehör des Grundes. Umgekehrt ist mit dem Eigentum an diesen Teilen ein ideeller Anteil an Grund und Boden als Zubehör verbunden.

Nein. Der Vermerk im Gutsbestandsblatt Ihres Grundstücks zeigt nur an, dass anderswo eine Eintragung besteht; er begründet das Recht nicht. Erworben wird eine solche Dienstbarkeit erst durch die Eintragung beim belasteten Grundstück.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Nein. Manche Eintragungen sind bloße Hinweise auf etwas, das an anderer Stelle bereits besteht. Sie begründen für sich genommen keine Rechtswirkungen und können auch nicht wie eine Anmerkung im Rang gelöscht werden.

Das Stockwerkseigentum wurde als abgesondertes Eigentum dem Miteigentum gegenübergestellt und ist eine zwar nicht vollständige, aber echte Teilung des Gebäudes. Seit 1879 ist die waagrechte Teilung von Gebäuden verboten; vorher begründete Rechtsverhältnisse blieben aber aufrecht.

Rechtlich bringt er nichts Eigenes. Der Vermerk im Gutsbestandsblatt des begünstigten Grundstücks zeigt nur an, dass die Eintragung an anderer Stelle besteht. Entscheidend ist die Eintragung beim belasteten Grundstück.

Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 854 GBG 1955 § 8 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.247 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Geschäftszahl

5Ob207/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Franz Lethmüller, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Endurteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. September 2017, GZ 4 R 113/17x-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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