Wer muss beweisen, dass der Bau nicht dauerhaft bleiben sollte?
günstig für Grundeigentümer betrifft Bauführer, Grundeigentümer, Käufer, Gläubiger
Wer sich darauf beruft, dass ein fest und solide gebautes Gebäude ein eigenes Bauwerk auf fremdem Grund ist, muss die Absicht beweisen, es dort nicht dauerhaft zu belassen. Diese Beweislast trifft den Erbauer beziehungsweise denjenigen, der diese Sonderstellung für sich in Anspruch nimmt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die Beweislast für die nach § 435 ABGB maßgebliche Absicht des Erbauers, das Gebäude nicht dauernd auf dem fremden Grundstück zu belassen, trifft denjenigen, der sich auf die Superädifikatseigenschaft eines in fester und solider Bauweise ausgeführten Gebäudes beruft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für das Vorliegen des Superädifikatscharakters ist derjenige beweispflichtig, der diesen für sich in Anspruch nimmt.OGH 7 Ob 145/14w, 10.09.2014
- Die Beweislast für die nach §435 ABGB maßgebende Absicht, durch die eine Ausnahme vom sonst geltenden Grundsatz „superficies solo cedit" begründet werden soll, trifft den Erbauer.OGH 2 Ob 242/05k, 08.03.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011246 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 9 Ob 97/25t, 18.03.2026, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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