Kann ich als Mieter die Sache nach langer Zeit ersitzen?
günstig für Eigentümer betrifft Mieter, Vermieter, Eigentümer, Fruchtnießer, Verwahrer
Nein. Wer eine Sache als Mieter, Verwahrer, Entlehner, Fruchtnießer oder Pfandgläubiger übernommen hat, kann sie nie ersitzen, auch wenn er später den Willen fasst, sie als eigene zu behalten. Wer das einwendet, muss ein solches Verhältnis beweisen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.09.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefasst haben; der Gegner hat aber zu beweisen, dass ein die Ersitzung nach § 1477 ABGB ausschließendes Verhältnis bestand. Ist der Beweis eines solchen Verhältnisses aber erbracht, muss dann derjenige, der dennoch Ersitzung behauptet, den noch vor Beginn der Ersitzungszeit entstandenen redlichen Besitz eines anderen beweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier aber zwei verschiedene Rechtssubjekte und nicht ein und derselbe Berechtigte.OGH 4 Ob 88/22b, 23.09.2022
- Eine Ersitzung einer inhaltsgleichen Servitut kann bei Ausübung eines schuldrechtlichen Gebrauchsrechts - auch in der Frist des § 1477 ABGB - nicht stattfinden (hier: Bestandsrecht).OGH 5 Ob 211/09d, 13.10.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034106 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 4 Ob 88/22b, 23.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 132/16i, 15.06.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
- ABGB § 1463
- ABGB § 1477
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