Muss ich nachfragen, wenn auch andere die Sache benützen?
betrifft Besitzer, Käufer, Mitbenützer
Ja. Guter Glaube setzt die Überzeugung voraus, dass Ihr Besitz rechtmäßig ist; schon Zweifel schließen ihn aus. Benützen auch andere die Sache, müssen Sie zumutbare Nachforschungen anstellen, ob diesen Rechte daran zustehen. Schon die Mitteilung des Berechtigten kann den guten Glauben beenden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1932, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1932)
Guter Glaube.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bereits die Mitteilung der Rechtsauffassung durch den Berechtigten kann den Wegfall des guten Glaubens bewirken (JBl 1978,257).OGH 9 Ob 710/91, 28.08.1991
- Der Glaube, daß man durch das Haben und Behalten der Sache niemandes Recht verletzt, reicht für das Erfordernis der Gutgläubigkeit aus.OGH 5 Ob 108/74, 05.06.1974
- Guter Glaube setzt positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit des Besitzers voraus, er wird schon durch Zweifel ausgeschlossen.OGH 6 Ob 308/68, 27.11.1968
- Guter Glaube setzt positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit des Besitzers voraus, er wird schon durch Zweifel ausgeschlossen. Wenn auch andere die Sache benützen, besteht, um guten Glauben beanspruchen zu können, die Pflicht, zumutbare Nachforschungen zu führen ob nicht diesen anderen Rechte auf die Sache zustehen.OGH 6 Ob 251/68, 30.10.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010197 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 4 Ob 31/25z, 29.09.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 4 Ob 169/22i, 22.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 67/21b, 12.05.2021, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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