Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 31/25z
Worum es ging: Wann bin ich gutgläubig, wenn ich ein Wegerecht ausübe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie sind gutgläubig, wenn Sie annehmen dürfen, dass Ihnen dieses Recht zusteht. Sobald Sie auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben mussten, etwa wegen einer Verbotstafel, fehlt der gute Glaube. Im Zweifel wird die Redlichkeit vermutet.
Nein. Es genügt, wenn Sie an einen gültigen Rechtsgrund für Ihren Besitz glauben durften. Unredlich sind Sie erst, wenn Sie wissen oder aus den Umständen annehmen müssen, dass die Sache einem anderen gehört.
Ja. Der gute Glaube muss nicht nur beim Beginn Ihres Besitzes, sondern während der gesamten Ersitzungszeit bestehen. Fällt er zwischendurch weg, etwa weil der Eigentümer Ihnen seinen Standpunkt mitteilt, scheitert die Ersitzung.
Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.
Nein. Sie müssen Ihre Redlichkeit nicht beweisen. Wer Ihnen die Ersitzung bestreitet, muss beweisen, dass Sie unredlich waren. Das gilt auch bei der langen Ersitzungszeit.
Ja. Das Gesetz vermutet, dass ein Besitz redlich ist. Wer das Gegenteil behauptet, muss die Unredlichkeit beweisen. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn jemand etwas ohne Rechtsgrund erhalten hat und es zurückgefordert wird.
Ja. Behauptet jemand, ein Wegerecht oder eine andere Dienstbarkeit an Ihrem Grundstück ersessen zu haben, müssen Sie als Grundeigentümer beweisen, dass sein Besitz unredlich oder nicht echt war.
Ja. Schon leichte Unachtsamkeit bei der Frage, ob Sie in fremde Rechte eingreifen, zerstört den guten Glauben. Auch bloße Zweifel genügen dafür. Nur ein entschuldbarer Irrtum lässt Ihren guten Glauben bestehen; Maßstab ist die durchschnittliche Sorgfalt.
Ja. Guter Glaube setzt die Überzeugung voraus, dass Ihr Besitz rechtmäßig ist; schon Zweifel schließen ihn aus. Benützen auch andere die Sache, müssen Sie zumutbare Nachforschungen anstellen, ob diesen Rechte daran zustehen. Schon die Mitteilung des Berechtigten kann den guten Glauben beenden.
Ja, das kann genügen. Für die Ersitzung einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit reicht es, wenn eine Vielzahl von Personen die Fläche dreißig Jahre lang nutzt und sowohl diese Personen als auch die Gemeinde die Nutzung für rechtmäßig halten. Die einzelnen Benützer müssen kein Recht für die Gemeinde ausüben wollen, und die Gemeindevertretung kann ihren Besitzwillen auch nachträglich durch Beschluss zeigen.
Nein. Wenn Sie nur dulden, dass jemand längere Zeit über Ihren Grund fährt, entsteht daraus noch kein Fahrrecht. Es müssen weitere Umstände dazukommen, aus denen sich ergibt, dass Sie ein dauerhaftes Recht einräumen wollten, etwa wenn Sie die Errichtung einer kostspieligen Anlage zulassen.
Schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Redlichkeit aus. Redlich ist nur, wer sich aus wahrscheinlichen Gründen für bauberechtigt halten durfte. Fehler des beauftragten Bauunternehmens müssen Sie sich zurechnen lassen, wenn Sie dessen Tätigkeit trotz der weitreichenden Folgen eines Grenzüberbaus nicht ausreichend überwacht haben.
Nicht allein durch Duldung. Ein solches Recht kann zwar auch ohne ausdrücklichen Vertrag entstehen, dafür müssen aber weitere Umstände zeigen, dass der Eigentümer Ihnen wirklich ein dauerhaftes Recht einräumen wollte. An diese Annahme werden strenge Anforderungen gestellt.
Alle Miteigentümer des belasteten Grundstücks. Ein solches Recht kann auch ohne ausdrücklichen Vertrag entstehen: Wer die Anlage auf eigene Kosten errichtet und dabei geduldet wird, darf auf das Einverständnis des Eigentümers vertrauen. An diese Annahme werden aber strenge Anforderungen gestellt.
Das müssen Sie selbst, wenn Sie sich auf das Recht berufen. Wer behauptet, eine Dienstbarkeit sei stillschweigend vereinbart worden, hat das zu behaupten und zu beweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 09.01.2025, 3 R 198/24a-55
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1461 ABGB § 1477 ABGB § 326 ABGB § 479 ABGB § 863 ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
34 Absätze, 10.101 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Geschäftszahl
4Ob31/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Parteien 1. * und 2. *, beide pA *, und vertreten durch die Eberle & Ender Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagten und widerklagenden Parteien 1. *, und 2. *, beide vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen Feststellung, Unterlassung und Einverleibung (Gesamtstreitwert 22.700 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2025, GZ 3 R 198/24a-55, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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