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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 326

Redlicher und unredlicher Besitzer. § 326. Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, ist ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher Besitzer, ist derjenige, welcher weiß oder aus den Umständen vermuthen muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem Andern zugehöre. Aus Irrthum in Thatsachen oder aus Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften kann man ein unrechtmäßiger (§. 316) und doch ein redlicher Besitzer seyn.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn Sie ein Auto kaufen, müssen Sie durch Einsicht in den Typenschein prüfen, ob der Vorbesitzer rechtmäßig darüber verfügen durfte. Der Zulassungsschein genügt dafür nicht, ein Zollattest noch weniger. Nur der Typenschein belegt das Eigentum in einer geschlossenen Kette.

Wurde Ihnen wegen eines Rechenfehlers zu viel ausbezahlt und haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen. Entscheidend ist, dass Sie den Irrtum nicht kannten und das Geld bereits verbraucht ist.

Sie sind gutgläubig, wenn Sie annehmen dürfen, dass Ihnen dieses Recht zusteht. Sobald Sie auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben mussten, etwa wegen einer Verbotstafel, fehlt der gute Glaube. Im Zweifel wird die Redlichkeit vermutet.

Welche Sorgfalt beim Erwerb einer beweglichen Sache verlangt wird, lässt sich nicht allgemein festlegen. Das Gericht muss in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, welche Anforderungen zu stellen sind. Erst danach lässt sich beurteilen, ob grobe Unachtsamkeit vorliegt.

Nein. Es genügt, wenn Sie an einen gültigen Rechtsgrund für Ihren Besitz glauben durften. Unredlich sind Sie erst, wenn Sie wissen oder aus den Umständen annehmen müssen, dass die Sache einem anderen gehört.

Ja. Der gute Glaube muss nicht nur beim Beginn Ihres Besitzes, sondern während der gesamten Ersitzungszeit bestehen. Fällt er zwischendurch weg, etwa weil der Eigentümer Ihnen seinen Standpunkt mitteilt, scheitert die Ersitzung.

Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.

Ja. Schon leichte Unachtsamkeit bei der Frage, ob Sie in fremde Rechte eingreifen, zerstört den guten Glauben. Auch bloße Zweifel genügen dafür. Nur ein entschuldbarer Irrtum lässt Ihren guten Glauben bestehen; Maßstab ist die durchschnittliche Sorgfalt.

Ja. Guter Glaube setzt die Überzeugung voraus, dass Ihr Besitz rechtmäßig ist; schon Zweifel schließen ihn aus. Benützen auch andere die Sache, müssen Sie zumutbare Nachforschungen anstellen, ob diesen Rechte daran zustehen. Schon die Mitteilung des Berechtigten kann den guten Glauben beenden.

Ein Betrag, der in einem Arbeits- oder Sozialrechtsverfahren vorläufig gezahlt wurde, ist zurückzuerstatten. Dazu kommen die gesetzlichen Zinsen.

Dann läuft die Ersitzung nicht weiter. Sie wird nicht nur durch eine Klage unterbrochen, sondern auch dadurch, dass Sie nachträglich unredlich werden. Dafür genügt schon, dass Umstände auftauchen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Besitzes begründen, etwa wenn Ihnen der Eigentümer seinen Standpunkt mitteilt oder den Weg absperrt.

Wer nicht geschäftsfähig ist, kann seine Handlungen nicht vernünftig steuern und daher auch nicht unredlich sein. Auf die Unredlichkeit seines gerichtlichen Vertreters kommt es dagegen sehr wohl an.

Ja. Ersitzen Sie über einen Vertreter, einen Gehilfen oder eine Person, die die Sache für Sie innehat, müssen auch diese gutgläubig sein. Fehlt bei einer dieser Personen der gute Glaube, scheitert die Ersitzung.

Nein. Wurde ein Vertrag aufgehoben, weil eine Seite nicht geschäftsfähig war, richtet sich die Rückabwicklung allein nach diesem Grund. Nur daran ist zu messen, ob der andere Teil gutgläubig war, wenn er den Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Es ist unzulässig, ihn deshalb als bösgläubig zu behandeln, weil der Vertrag ohne diese Nichtigkeit ein Umgehungsgeschäft gewesen wäre.

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