Muss ich die Kletterpflanze des Nachbarn an meiner Mauer dulden?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Hauseigentümer
Gehört die Mauer Ihnen, an der eine fremde Kletterpflanze zwangsläufig und gewollt emporwächst, dürfen Sie die Benützung Ihrer Mauer untersagen. Sie können den Eingriff in Ihr Eigentum gerichtlich abwehren und auch verlangen, dass die Pflanzen entfernt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Steht eine Mauer, an der sich die Kletterpflanze "in natürlicher Weise", zwangsläufig (und überdies auch völlig absichtlich) emporrankt, in fremden Eigentum, ist deren Eigentümer gemäß § 354 (§ 362) ABGB nicht nur befugt, den Pflanzeneigentümer von der Benützung der Mauer auszuschließen und unberechtigte Eingriffe in dieses Eigentumsrecht mit Klage nach § 523 ABGB geltend zu machen, sondern auch die Entfernung der Pflanzen zu verlangen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang.OGH 4 Ob 43/11v, 22.11.2011
- Hier: Vergleichbare Situation, weil eine zwischen Erstklägerin und Erstbeklagter 1997 getroffene Vereinbarung die Berechtigung der Beklagten umfasst, den an der Grundstücksgrenze stehenden Zaun mit den einverständlich gesetzten Kletterpflanzen bewachsen zu lassen.OGH 8 Ob 111/06s, 30.11.2006
- Eine gänzliche Entfernung der Pflanzen kann nicht verlangt werden, wenn sich der Bewuchs nicht von direkt neben der Grundgrenze gesetzten Wurzelstellen ausbreitet, insbesondere auch im Eigentum der Pflanzeneigentümer selbst stehende Hofteile begrünt und das Emporklettern der Pflanzen an der Mauer nicht zwangsläufig mit der Existenz der Pflanzen verbunden ist.OGH 6 Ob 255/00v, 29.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010327 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 19/24s, 08.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 22/21i, 13.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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