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Muss ich die Kletterpflanze des Nachbarn an meiner Mauer dulden?

günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Hauseigentümer
Gehört die Mauer Ihnen, an der eine fremde Kletterpflanze zwangsläufig und gewollt emporwächst, dürfen Sie die Benützung Ihrer Mauer untersagen. Sie können den Eingriff in Ihr Eigentum gerichtlich abwehren und auch verlangen, dass die Pflanzen entfernt werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Steht eine Mauer, an der sich die Kletterpflanze "in natürlicher Weise", zwangsläufig (und überdies auch völlig absichtlich) emporrankt, in fremden Eigentum, ist deren Eigentümer gemäß § 354 (§ 362) ABGB nicht nur befugt, den Pflanzeneigentümer von der Benützung der Mauer auszuschließen und unberechtigte Eingriffe in dieses Eigentumsrecht mit Klage nach § 523 ABGB geltend zu machen, sondern auch die Entfernung der Pflanzen zu verlangen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010327 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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