OGH 10 Ob 22/21i
Worum es ging: Muss ich die Kletterpflanze des Nachbarn an meiner Mauer dulden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gehört die Mauer Ihnen, an der eine fremde Kletterpflanze zwangsläufig und gewollt emporwächst, dürfen Sie die Benützung Ihrer Mauer untersagen. Sie können den Eingriff in Ihr Eigentum gerichtlich abwehren und auch verlangen, dass die Pflanzen entfernt werden.
Wird etwas gezielt auf Ihr Grundstück geleitet, ist das ohne besondere Rechtsgrundlage in jedem Fall unzulässig. Daran ändert es nichts, wenn die Anlage behördlich bewilligt wurde. Nur wenn die Zuleitung selbst von einer behördlichen Bewilligung gedeckt und abgegolten ist, müssen Sie sie dulden.
Ganz geringfügige Einwirkungen bleiben außer Betracht. Ob die Beeinträchtigung wesentlich ist, wird in erster Linie objektiv beurteilt, also danach, wie sich die Nachbargrundstücke üblicherweise nutzen lassen. Auf die Umstände des einzelnen Falls kommt es dabei besonders an.
Sie können Einwirkungen vom Nachbargrund nur untersagen, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zugleich die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Auf die örtlichen Verhältnisse kommt es in beiden Punkten an.
Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.
Wurde eine Pflanze gerade in der Absicht gesetzt, auf fremdem Grund zu wachsen, oder ist das die zwangsläufige Folge der Anpflanzung, handelt es sich nicht um natürlichen Überwuchs, den Sie hinnehmen müssen. Darin liegt ein Eingriff in Ihr Eigentum. Sie können verlangen, dass er unterlassen und beseitigt wird.
Eine unmittelbare Einwirkung liegt vor, wenn eine Anlage oder Maßnahme gerade dazu führt, dass etwas in Richtung Ihres Grundstücks gelangt. Entscheidend ist also, dass die Einwirkung zielgerichtet auf Ihr Grundstück hin verursacht wird.
Nein. Eine unmittelbare Zuleitung auf Ihr Grundstück können Sie unter allen Umständen abwehren, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht. Anderes gilt nur, wenn ein besonderer Rechtstitel besteht oder die Genehmigung gerade solche Eingriffe erlaubt.
Nein. Das Gesetz regelt Ihre Rechte beim Überhang abschließend: Sie dürfen die überhängenden Äste und die eindringenden Wurzeln selbst entfernen. Ein darüber hinausgehendes Begehren, dass der Eigentümer des Baumes oder Strauches den Überhang beseitigt, steht Ihnen nicht zu.
Nein. Beeinträchtigungen, die von einem Baum oder Strauch des Nachbarn ausgehen, werden nicht nach den allgemeinen Regeln über Einwirkungen beurteilt, sondern nach der besonderen Bestimmung über den Überhang. Das Recht des Baumeigentümers ist dabei aus Rücksicht auf die Nachbarschaft beschränkt.
Wenn Sie in erster Instanz gewonnen haben, müssen Sie für Sie ungünstige Feststellungen nicht schon in der Berufungsbeantwortung oder in der Berufungsverhandlung angreifen. Sie verlieren dieses Recht dadurch nicht. Sie können diese Feststellungen später im Revisionsverfahren noch bekämpfen.
Sie dürfen überhängende Äste und eindringende Wurzeln selbst entfernen. Dieses Recht schließt einen Anspruch gegen den Nachbarn aber nicht aus, wenn Ihnen sein Bewuchs mehr Licht oder Luft nimmt, als am Ort üblich ist, und dieser Zustand unzumutbar ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie sich nicht leicht und einfach selbst helfen können.
Ja. Hat der Störer durch sein widerrechtliches Verhalten einen dauerhaften Zustand geschaffen, der Ihr Eigentum beeinträchtigt, können Sie auch dessen Beseitigung verlangen. Es bleibt also nicht bei einem Verbot für die Zukunft.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Wels, 19.11.2020, 9 C 551/20g-41
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 17.03.2021, 22 R 39/21y-48
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 364a ABGB § 422 ZPO § 502
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.09.2021
Geschäftszahl
10Ob22/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. An* und 2. Al*, beide *, beide vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde S*, vertreten durch Karbiener Rechtsanwalts KG in Lambach, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin E* AG *, vertreten durch Mag. Stefan Weidinger, Rechtsanwalt in Scharnstein, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert 5.000 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 17. März 2021, GZ 22 R 39/21y-48, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 19. November 2020, GZ 9 C 551/20g-41, abgeändert wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
1. Das Urteil des Berufungsgerichts wird teilweise dahin abgeändert, dass es als Teilurteil wie folgt zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den von ihrem Grundstück 6* der Liegenschaft EZ * Grundbuch * ausgehenden Schlehdornbewuchs, soweit er als Überhang auf das Grundstück 1* der Liegenschaft der klagenden Partei EZ * Grundbuch * besteht, zu unterlassen und den in Form des Überhangs bestehenden Bewuchs zu entfernen, all dies binnen zwei Wochen, wird abgewiesen.“
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