ABGB § 362
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Die bloße Möglichkeit, eine Sache zu nutzen, ist neben ihrem Wert kein eigener Vermögenswert. Für den Verlust dieser Möglichkeit gibt es daher keinen gesonderten Ersatz.
Gehört die Mauer Ihnen, an der eine fremde Kletterpflanze zwangsläufig und gewollt emporwächst, dürfen Sie die Benützung Ihrer Mauer untersagen. Sie können den Eingriff in Ihr Eigentum gerichtlich abwehren und auch verlangen, dass die Pflanzen entfernt werden.
Ja. Sie können vertraglich festlegen, dass eine Liegenschaft später an eine bestimmte Person fällt, etwa an Sie zurück, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Ein solches Recht wird ähnlich behandelt wie eine entsprechende Anordnung in einem Testament und kann im Grundbuch angemerkt werden.
Nein, über den Vertrag selbst nicht. Verspricht der Übernehmer bei der Übergabe, die Liegenschaft später einer bestimmten dritten Person zu hinterlassen, kann daraus zwar ein Recht dieser Person entstehen. Rücktritt, Wandlung, Widerruf und Anfechtung des Vertrags stehen aber nur dem Übergeber und dem Übernehmer zu.
Ja. Sie können nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch ein Grundstück aufgeben und damit herrenlos machen. Bei Wohnungseigentum und bei bloßen Miteigentumsanteilen ist das aber nicht zulässig.
Ja. Stören Sie als Miteigentümer das Eigentum eines anderen, können Sie allein auf Unterlassung geklagt werden. Die übrigen Miteigentümer müssen dabei nicht mitgeklagt werden. Ob ein Nutzungsrecht besteht, klärt das Gericht in diesem Streit nur nebenbei und nicht bindend.
Nein. Ein Fruchtgenuss kann zwar zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestehen, aber nur zeitlich begrenzt begründet und eingetragen werden. Damit soll verhindert werden, dass Eigentum dauerhaft geteilt wird. Ein unbefristetes Recht dieser Art kann auch nicht ersessen werden.
Nein. Ein schlichter Miteigentumsanteil kann ebenso wenig aufgegeben werden wie Wohnungseigentum. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall Interessen der übrigen Miteigentümer beeinträchtigt würden.
Sie haben die Wahl. Sie können nur den Störer auf Unterlassung klagen; über ein von ihm behauptetes Recht wird dann nur nebenbei und ohne endgültige Wirkung entschieden. Oder Sie klagen alle Miteigentümer des angeblich berechtigten Grundstücks, dann wird über das Recht endgültig entschieden. Welche Klage vorliegt, bestimmt allein Ihr eigenes Vorbringen.
Ja. Sie können allein gegen den Störer vorgehen, auch wenn das angeblich berechtigte Grundstück ihm gemeinsam mit anderen gehört. Sie können dabei auch klären lassen, ob ihm das behauptete Recht zusteht. Das gilt selbst dann, wenn er sein Recht von jemandem ableitet, der es gar nicht einräumen durfte.
Erst mit der Eintragung im Grundbuch. Eingetragen wird nicht die Löschung Ihres Eigentums, sondern dass das Grundstück herrenlos ist; die Grundbuchseinlage bleibt bestehen. Bis dahin bleiben Sie Eigentümer.