Wer muss beweisen, dass ich den Durchgang benützen darf?
günstig für Eigentümer betrifft Eigentümer, Mieter, Vermieter, Nachbarn
Das müssen Sie als in Anspruch Genommener beweisen. Das Eigentum wird nur so weit eingeschränkt, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. Klagt er auf Unterlassung der Behinderung und Beseitigung des Hindernisses, trifft Sie die Beweislast für den Umfang der Ihnen eingeräumten Nutzung. Ein Vermieter muss unter Umständen auch die Mitbenützung von Teilen dulden, die er nicht ausdrücklich vermietet hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 20.10.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Eine Einschränkung des Eigentumsrechtes kann nur insoferne eintreten, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. Gegenüber der auf § 354 ABGB gestützten Klage des Eigentums (auf Unterlassung der Behinderung des Durchganges und Beseitigung des Hindernisses) trifft den Beklagten die Beweislast über den Umfang der ihm eingeräumten Gebrauchsüberlassung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Vermieter muss dabei unter Umständen auch die Mitbenützung nicht in Bestand gegebener Teile seiner Sache durch den Bestandnehmer dulden (vgl. MietSlg 1646, 21172).OGH 5 Ob 164/75, 14.10.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010392 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 1 Ob 110/20p, 20.10.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 25/16d, 23.02.2016, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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