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Muss ich alle Miteigentümer klagen oder nur den Störer?

günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Miteigentümer, Nachbarn, Kläger
Sie haben die Wahl. Sie können nur den Störer auf Unterlassung klagen; über ein von ihm behauptetes Recht wird dann nur nebenbei und ohne endgültige Wirkung entschieden. Oder Sie klagen alle Miteigentümer des angeblich berechtigten Grundstücks, dann wird über das Recht endgültig entschieden. Welche Klage vorliegt, bestimmt allein Ihr eigenes Vorbringen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl, gemäß § 362 ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf § 523 ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblichen Dienstbarkeit herbeizuführen. Ob eine Negatorienklage oder "schlichte" Unterlassungsklage vorliegt, bestimmt ausschließlich das das Klagebegehren stützende Vorbringen der klagenden Partei, nicht das Einwendungsvorbringen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010425 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

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