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Wer muss beweisen, dass jemand mein Grundstück benützen darf?

günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Kläger, Beklagte
Als Eigentümer müssen Sie zunächst Ihr Eigentum nachweisen. Beruft sich der andere auf ein Recht zum Eingriff, etwa auf eine Dienstbarkeit, muss er dieses Recht beweisen. Nur wenn sein Recht im Grundbuch eingetragen ist, müssen Sie beweisen, dass es nicht besteht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Bei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen, weil aus dem erwiesenen Eigentum des Klägers auch dessen Berechtigung, mit seiner Sache nach Belieben zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen, folgt (Ehrenzweig I/2 302). Diese Beweislastregel erfährt allerdings dann eine Einschränkung, wenn sich der Beklagte im Besitze eines Eingriffsrechtes befindet. In diesem Falle hat der Kläger den Nichtbestand des Eingriffsrechtes zu beweisen (EvBl 1963/480). Für den Besitz eines Eingriffsrechtes reicht aber der physische Rechtsbesitz nicht aus, sondern ist die grundbücherliche Eintragung (Tabularbesitz) erforderlich. Ist dies nicht der Fall, so hat der Beklagte das Bestehen des Eingriffsrechtes zu beweisen (Klang 2 II 604, Ehrenzweig I 2 302, SpR 27).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010164 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 16.

Im Gesetz

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