Wer muss beweisen, dass jemand mein Grundstück benützen darf?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Kläger, Beklagte
Als Eigentümer müssen Sie zunächst Ihr Eigentum nachweisen. Beruft sich der andere auf ein Recht zum Eingriff, etwa auf eine Dienstbarkeit, muss er dieses Recht beweisen. Nur wenn sein Recht im Grundbuch eingetragen ist, müssen Sie beweisen, dass es nicht besteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Bei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen, weil aus dem erwiesenen Eigentum des Klägers auch dessen Berechtigung, mit seiner Sache nach Belieben zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen, folgt (Ehrenzweig I/2 302). Diese Beweislastregel erfährt allerdings dann eine Einschränkung, wenn sich der Beklagte im Besitze eines Eingriffsrechtes befindet. In diesem Falle hat der Kläger den Nichtbestand des Eingriffsrechtes zu beweisen (EvBl 1963/480). Für den Besitz eines Eingriffsrechtes reicht aber der physische Rechtsbesitz nicht aus, sondern ist die grundbücherliche Eintragung (Tabularbesitz) erforderlich. Ist dies nicht der Fall, so hat der Beklagte das Bestehen des Eingriffsrechtes zu beweisen (Klang 2 II 604, Ehrenzweig I 2 302, SpR 27).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Kläger muss auch beweisen, dass sich der Beklagte als Eigentümer des vom Klagebegehren erfassten vermeintlich herrschenden Grundstücks ein Gebrauchsrecht anmaßt, ein solches also behauptet hat.OGH 4 Ob 162/19f, 24.09.2019
- Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen.OGH 5 Ob 281/08x, 10.02.2009
- Hier: Berufung des Beklagten auf eine offenkundige Servitut.OGH 5 Ob 273/07v, 19.02.2008
- Die Beweislast für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers trifft den Beklagten.OGH 5 Ob 273/07v, 19.02.2008
- Unklarheiten über das Ausmaß der faktischen Nutzung gehen zu Lasten des Beklagten, der eine offenkundige Servitut nachzuweisen hat.OGH 5 Ob 273/07v, 19.02.2008
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Im Fall, dass ein Besitz des Dienstbarkeitsberechtigten (und erst recht des eine Dienstbarkeit nur Behauptenden) nicht erwiesen ist, etwa weil nur ein bestimmter faktischer Zustand vorliegt, bleibt die Beweislast - so wie hier - bei dem die Dienstbarkeit Behauptenden. Der Ausgang des Besitzstörungsverfahrens vermag - schon wegen dessen anderen Zielrichtung - an dieser Beweislastverteilung nichts zu ändern.OGH 10 Ob 28/06z, 19.12.2006
- Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000.OGH 6 Ob 95/04w, 23.06.2005
- Frage der Beweislastverteilung über Art und Ausmaß der Behinderung des Fahrtberechtigten revisibel im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.OGH 3 Ob 519/84, 30.05.1984
- Hier nicht gelungener Beweis der Anmaßung einer Abwasserzuleitungsservitut durch die Beklagten.OGH 7 Ob 211/73, 31.10.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010164 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 1 Ob 83/25z, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 48/17t, 24.08.2017
Im Gesetz
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