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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.10.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 110/20p

Worum es ging: Was kann ich verlangen, wenn jemand in mein Eigentum eingreift?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können von jedem, der in Ihr Eigentum eingreift, verlangen, dass er den früheren Zustand wiederherstellt und den Eingriff künftig unterlässt. Sie müssen Ihr Eigentum und den Eingriff beweisen, der andere muss beweisen, dass er dazu berechtigt war.

Das müssen Sie als in Anspruch Genommener beweisen. Das Eigentum wird nur so weit eingeschränkt, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. Klagt er auf Unterlassung der Behinderung und Beseitigung des Hindernisses, trifft Sie die Beweislast für den Umfang der Ihnen eingeräumten Nutzung. Ein Vermieter muss unter Umständen auch die Mitbenützung von Teilen dulden, die er nicht ausdrücklich vermietet hat.

Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.

Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.

Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.

Sie müssen beweisen, dass Ihnen das Grundstück gehört und dass der andere eingegriffen hat. Der andere muss beweisen, dass er dazu berechtigt war. Ist der Grenzverlauf strittig, müssen auch Sie die richtige Grenze nachweisen.

Dass eine Sache nur bis auf jederzeitigen Widerruf überlassen wurde, wird nicht vermutet. Von einer solchen Bittleihe kann daher nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.

Nicht Sie. Wer behauptet, die Sache sei bloß aus Gefälligkeit und jederzeit widerruflich überlassen worden, muss das beweisen. Im Zweifel wird angenommen, dass ein Bestandvertrag vorliegt und nicht eine bloße Bittleihe. Welche der beiden Formen vorliegt, beurteilt das Gericht rechtlich.

Ja. Mit der Räumungsklage macht der Vermieter seinen Anspruch auf Rückgabe des Mietgegenstands geltend. Die Auflösung des Mietverhältnisses kann schon vorher erfolgt sein, sie kann aber auch erst in der Klage selbst erklärt werden.

Im Rahmen Ihres alleinigen Verfügungsrechts dürfen Sie Ihren Anteil mit Dienstbarkeiten belasten. Das gilt nicht nur für persönliche Rechte wie ein Wohnrecht, sondern grundsätzlich auch für Rechte zugunsten eines anderen Objekts. Dabei können das begünstigte und das belastete Objekt zur selben Gemeinschaft gehören.

Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Als Wohnungseigentümer dürfen Sie an Ihrem Anteil Rechte für andere Personen begründen. Sie können daher auch an Ihrer Eigentumswohnung ein Wohnungsrecht einräumen.

Das Gericht entscheidet nach der Sach- und Rechtslage, wie sie am Ende der Verhandlung in erster Instanz besteht. Auch die Frage, ob Sie zur Klage berechtigt sind, wird zu diesem Zeitpunkt beurteilt. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Voraussetzungen, die den Lauf der Verjährung aufhalten, schon zum früheren Verjährungszeitpunkt vorliegen müssen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 WEG 2002 § 2 ZPO § 406 ZPO § 50 ZPO § 504 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

32 Absätze, 10.092 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.2020

Geschäftszahl

1Ob110/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* O*, vertreten durch Mag. Benjamin Sartori, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. U* Z*, vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, 2. H* T*, vertreten durch Mag. Kuno Krommer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Beseitigung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 27. Dezember 2019, GZ 5 R 173/19a-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 5. Juli 2019, GZ 255 C 254/18m-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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