Kann ich mich wehren, obwohl mein Grundstück nicht angrenzt?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Anrainer
Ja. Als Nachbar gilt auch der mittelbare Nachbar, also jeder, in dessen Umkreis sich die Einwirkungen auswirken. Die beiden Grundstücke müssen nicht unmittelbar aneinandergrenzen, und es kommt weder auf die Entfernung an noch darauf, wem die dazwischenliegenden Grundstücke gehören.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 06.07.2016 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
"Nachbar" i.S. dieser Bestimmung ist auch der mittelbare Nachbar, das ist derjenige, in dessen Umkreis sich die Einwirkungen äußern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier zu § 364 Abs 3 ABGB.OGH 8 Ob 99/06a, 31.01.2007
- Nachbar ist nicht nur der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundflächen, sondern jeder Eigentümer, der von Maßnahmen, die vom Grundstück der Beklagten ausgehen, betroffen wurde, und zwar ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und welche Grundstücke dazwischenliegen.OGH 8 Ob 99/06a, 31.01.2007
- Nicht nur der Eigentümer einer unmittelbar angrenzenden Grundfläche, sondern jeder Grundeigentümer, der von Maßnahmen, die vom emittierenden Grundstück ausgehen, betroffen wird.OGH 1 Ob 117/05w, 02.08.2005
- Ohne Unterschied wie groß die Entfernung ist und welche dritten Personen gehörige Grundstücke dazwischenliegen.OGH 1 Ob 39/90, 16.01.1991
- Daß das immitierende und das beeinträchtigte Grundstück unmittelbar aneinander grenzen, ist nicht erforderlich; es reicht aus, daß die Immission des störenden Grundstückes ein anderes in der weiteren Nachbarschaft liegendes Grundstück erreicht.OGH 8 Ob 565/84, 21.02.1985
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- WasserrechtOGH 1 Ob 31/79, 30.01.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010489 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 7 Ob 113/16t, 06.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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