Wen kann ich klagen, wenn der Störer nicht Eigentümer ist?
günstig für Nachbar betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Mieter, Anlagenbetreiber, Bauunternehmer
Sie können auch jemanden belangen, dem das störende Grundstück nicht gehört, sofern er es für eigene Zwecke benützt, etwa als Mieter oder als Betreiber einer Anlage. Wer weder Eigentümer ist noch in einem solchen Nutzungsverhältnis steht, ist kein Nachbar in diesem Sinn. Ein Bauunternehmer, der dort nur Arbeiten ausführt, gehört nicht dazu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 17.02.2023 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Wer nicht Eigentümer des Grundstückes ist, von dem die Immission ausgeht, und mit dessen Eigentümer nicht in einem auf die Benützung des Grundstückes für eigene Zwecke abzielenden Rechtsverhältnis steht, ist nicht "Nachbar".
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Bauunternehmer, der auf dem emittierenden Grundstück Bauarbeiten durchführt, ist aufgrund des mit dem Grundeigentümer bestehenden Werkvertrags gerade nicht zu der von der Rechtsprechung geforderten Benützung der Liegenschaft berechtigt; der für die Annahme seiner Passivlegitimation erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission liegt bei ihm aufgrund seiner eingeschränkten Befugnisse nicht vor.OGH 8 Ob 132/14s, 28.04.2015
- Es entspricht herrschender Rechtsprechung und Lehre, dass als Störer nicht nur Grundeigentümer in Anspruch genommen werden können, sondern auch andere Personen, die das Grundstück nutzen, jedenfalls wenn die Nutzung „für eigene Zwecke“ erfolgt.OGH 1 Ob 239/14z, 19.03.2015
- Dass die Beklagte für ihre Tätigkeit, die im Rahmen ihres Unternehmenszwecks liegt, Entgelt erhält, spricht nicht dagegen, dass sie das Grundstück zu eigenen Zwecken benützt, sondern unterstreicht dies vielmehr.OGH 8 Ob 44/14z, 23.07.2014
- Hier: Die Stadtgemeinde hat der Beklagten durch privatrechtliche Vereinbarung ein (dauerndes) Nutzungsrecht am verfahrensgegenständlichen Grundstück eingeräumt. Auf dieser Liegenschaft errichtete die Beklagte eine Müllinsel. Bejahung der Passivlegitimation.OGH 8 Ob 44/14z, 23.07.2014
- Ein Vertragsverhältnis zum Grundeigentümer, das dem Störer die Benützung der emittierenden Liegenschaft ermöglicht, schließt das für die Passivlegitimation erforderliche Handeln für eigene Zwecke keineswegs aus.OGH 8 Ob 44/14z, 23.07.2014
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Die aus § 364 Abs 2 ABGB abgeleiteten Ansprüche können nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Immissionen ausgehen, geltend gemacht werden, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene Zwecke benutzt, wobei eine Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw ein „gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission“ gefordert wird.OGH 8 Ob 44/14z, 23.07.2014
- Hier: Aufgrund der festgestellten behördlichen Maßnahmen ist davon auszugehen, dass eine Sondernutzung im Sinn der Judikatur vorliegt, sodass auf die kritischen Stimmen in der Literatur zum Erfordernis einer Sonderbeziehung nicht abschließend einzugehen ist.OGH 6 Ob 216/13b, 16.12.2013
- § 364a ABGB greift auch bei Befahren einer öffentlichen Straße in Fällen, in denen über den Gemeingebrauch der Straße hinausgehende Beziehungen zwischen dem Straßenerhalter und dem Störer vorliegen.OGH 6 Ob 216/13b, 16.12.2013
- Hier: Passivlegitimation des Mehrheitseigentümers und des Hausverwalters verneint (§§ 24, 20 WEG 2002).OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
- Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können.OGH 5 Ob 133/09h, 19.01.2010
- Hier: Betreiber der Anlage, deren Bau die schädliche Auswirkung verursacht hat, der jedoch nicht auch Eigentümer des Grundes ist.OGH 1 Ob 117/05w, 02.08.2005
- Vielmehr ist der Störer und schlechthin jeder ersatzpflichtig, dem die Immission wegen seiner Beziehung zum emittierenden Grundstück zuzurechnen ist.OGH 1 Ob 117/05w, 02.08.2005
- Hier: Betreibung der Kanalisationsanlage auf dem Grundstück, von dem aus Störungen hervorgerufen wurden.OGH 1 Ob 285/01w, 29.01.2002
- Die Benützung einer Zufahrtsstraße selbst durch den Eigentümer einer mittelbar benachbarten Liegenschaft fällt nicht unter diesen Begriff.OGH 7 Ob 696/80, 19.03.1981
- Eine analoge Anwendung des § 364a ABGB ist dann gerechtfertigt, wenn das Verschuldenserfordernis durch andere besondere Haftungsgründe, wie etwa besondere Gefährlichkeit der Eingriffshandlung oder vermutete Gefahrlosigkeit der genehmigten Bauführung, ersetzbar ist.OGH 6 Ob 699/78, 07.12.1978
- (hier TauernautobahnAG.)OGH 2 Ob 253/74, 28.11.1974
- BestandnehmerOGH 7 Ob 51/70, 15.04.1970
- Als Nachbar ist nicht nur der Grundnachbar anzusehen, sondern jeder der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene Zwecke benützt.OGH 7 Ob 108/69, 22.10.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010654 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 35.
- OGH 6 Ob 2/23x, 17.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 22/21b, 30.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 8/20i, 29.06.2020, Fall aus Burgenland
- OGH 9 Ob 1/18i, 21.03.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 113/16t, 06.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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