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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.07.2016 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 113/16t

Worum es ging: Wann haftet der Nachbar für Schäden von seinem Grundstück?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Ausgleich kommt nur bei Schäden in Betracht, die mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers über sein Grundstück zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn er den schädlichen Zustand herbeigeführt oder bestehen lässt oder wenn auf seinem Grund eine schädigende Tätigkeit ausgeübt oder von ihm geduldet wird.

Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.

Ja. Als Nachbar gilt auch der mittelbare Nachbar, also jeder, in dessen Umkreis sich die Einwirkungen auswirken. Die beiden Grundstücke müssen nicht unmittelbar aneinandergrenzen, und es kommt weder auf die Entfernung an noch darauf, wem die dazwischenliegenden Grundstücke gehören.

Ja. Für Schäden durch Störungen vom Nachbargrundstück haftet jeder, der die Beeinträchtigung herbeiführt, selbst wenn die Anlage behördlich genehmigt ist. Auch wer die Störung nur mittelbar veranlasst, indem er die Voraussetzungen dafür schafft, dass andere stören, kann belangt werden.

Ja, aber nur unter einer Bedingung. Der Eigentümer haftet auch für Einwirkungen, die eine andere Person auf seinem Grund verursacht, wenn er berechtigt und imstande war, dieses Verhalten zu unterbinden. Fehlt ihm dieses Recht oder handelt jemand unbefugt, haftet er nicht.

Sie können auch jemanden belangen, dem das störende Grundstück nicht gehört, sofern er es für eigene Zwecke benützt, etwa als Mieter oder als Betreiber einer Anlage. Wer weder Eigentümer ist noch in einem solchen Nutzungsverhältnis steht, ist kein Nachbar in diesem Sinn. Ein Bauunternehmer, der dort nur Arbeiten ausführt, gehört nicht dazu.

Wenn eine Baubewilligung den Anschein erweckt, das Bauvorhaben sei gefahrlos und rechtmäßig, wird Ihnen die Abwehr faktisch so erschwert, dass Sie es praktisch hinnehmen müssen. Oft zeigt sich die Gefährlichkeit erst, wenn der Eingriff in Ihr Eigentum bereits erfolgt ist. In solchen Fällen wirkt die Baubewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung, und Ihnen bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens.

Die Regel über den Ersatz ohne Verschulden gilt sinngemäß nur, wenn die Einwirkung von der schädigenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Kommt die eigentliche Ursache von weit her und wirken weitere Zwischenursachen mit, greift diese Haftung nicht.

Ja. Senkt sich Ihr Grund, weil auf dem Nachbargrund ein Gebäude errichtet wird, haftet der Bauführer für den Schaden, ohne dass ihm ein Verschulden nachzuweisen wäre. Ob die Gefährdung durch die Bauführung erkennbar war, spielt keine Rolle.

Gegen Rauch, Lärm, Gerüche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen einer behördlich genehmigten Anlage auf dem Nachbargrund können Sie keine Unterlassung verlangen, sondern nur Geld für den Schaden. Anders ist es, wenn feste Körper größeren Umfangs auf Ihr Grundstück gelangen oder etwas unmittelbar zugeleitet wird. Auch Einwirkungen, die von der Betriebsgenehmigung nicht gedeckt sind, dürfen Sie untersagen lassen.

Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.

Ja, das ist möglich. Die Regel über den Ausgleich für Schäden aus einer behördlich genehmigten Anlage wird unter Umständen auch unmittelbar auf Bauarbeiten angewendet. Ersetzt werden Schäden, die typischerweise mit solchen Arbeiten verbunden sind, etwa mit dem Ausheben einer Baugrube.

Ja. Beschädigen Baumaschinen bei genehmigten oder bloß anzeigepflichtigen und nicht untersagten Abbrucharbeiten Ihr angrenzendes Bauwerk, können Sie einen Ausgleich verlangen. Ob die Arbeiten fachgerecht durchgeführt wurden, ist dafür nicht entscheidend.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.866 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.07.2016

Geschäftszahl

7Ob113/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****stiftung *****, vertreten durch Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** GmbH, *****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, 2. P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, und ihre Nebenintervenienten 1. P***** GmbH, *****, vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, 2. A***** GmbH, *****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 363.816,94 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. April 2016, GZ 11 R 18/16x-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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