Gehört mir das Treugut automatisch wieder, wenn die Treuhand endet?
günstig für Treuhänder betrifft Treugeber, Treuhänder, Gesellschafter
Nein. Endet das Treuhandverhältnis, fällt das Treugut nicht von selbst an Sie zurück. Der Treuhänder ist nur verpflichtet, es Ihnen zurück zu übertragen; bei Gesellschaftsanteilen braucht es dafür einen Notariatsakt oder ein Urteil.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Bei der fiduziarischen Treuhand bewirkt die Beendigung des Treuhandverhältnisses grundsätzlich nicht automatisch den Rückfall des Treugutes an den Treugeber, sondern nur die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück-)Übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Obligatorischer Anspruch.OGH 9 Ob 86/22w, 24.01.2023
- Das gilt auch für die Rückübereignung von Gesellschaftsanteilen: Mit Auflösung des Treuhandverhältnisses werden die ehemals treuhändig gehaltenen Geschäftsanteile nicht automatisch vom Treugeber erworben.OGH 6 Ob 216/18k, 21.03.2019
- Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück-)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück-)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich.OGH 7 Ob 203/06p, 20.12.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010491 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 31/16v, 01.03.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 108/15f, 27.01.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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