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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.03.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 31/16v

Worum es ging: Was bringt mir die Anmerkung meiner Teilungsklage im Grundbuch?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist Ihre Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft im Grundbuch angemerkt, schadet Ihnen ein späterer Verkauf des Anteils nicht. Das Urteil kann trotzdem ergehen und wirkt auch gegen den neuen Miteigentümer, weil er durch die Anmerkung gewarnt war. Nur wer sich auf seinen guten Glauben berufen kann, bleibt davon verschont.

Nein. Endet das Treuhandverhältnis, fällt das Treugut nicht von selbst an Sie zurück. Der Treuhänder ist nur verpflichtet, es Ihnen zurück zu übertragen; bei Gesellschaftsanteilen braucht es dafür einen Notariatsakt oder ein Urteil.

Ja. Die Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch ist zulässig. Sie schränkt die Miteigentümer nicht ein, die weiterhin über ihre Anteile verfügen dürfen. Sie bewirkt aber, dass ein erstrittener Teilungsanspruch auch gegen jeden Nachfolger durchgesetzt werden kann.

Nicht vollständig. Die Vormerkung Ihres Eigentums hindert die Verkäuferin nicht daran, weiter über die Liegenschaft zu verfügen; auch eine bloße Plombe zur Rangwahrung tut das nicht. Alle diese Eintragungen stehen aber – ebenso wie Ihre eigene – unter der Bedingung, dass die Vormerkung später gerechtfertigt oder gelöscht wird.

Wenn Sie einem fremden Prozess beitreten wollen und darüber eigens gestritten wird, tragen Sie ein Kostenrisiko. Verlieren Sie diesen Zwischenstreit, müssen Sie der Gegenseite die Kosten dieses Streits ersetzen.

Wer einem Prozess beitritt, um eine Partei zu unterstützen, darf nichts tun, was im Widerspruch zu den Schritten dieser Partei steht. Kommt es zu einem Widerspruch, gilt, was die unterstützte Partei erklärt hat. Die widersprechende Handlung des Unterstützers ist unwirksam.

Zieht die Partei, der Sie im Prozess beigetreten sind, ihr Rechtsmittel zurück, dürfen Sie es nur dann selbst weiterführen, wenn Ihnen im Verfahren die Stellung eines gleichrangigen Streitgenossen zukommt.

Wenn Sie einem Prozess als Unterstützer einer Partei beigetreten sind, können Sie selbständig ein Rechtsmittel einbringen. Das gilt nicht, wenn die unterstützte Partei auf ein Rechtsmittel verzichtet oder ihr eigenes zurückgezogen hat. Bringt sie einfach keines ein, hindert Sie das nicht.

Ja. Verzichtet die von Ihnen unterstützte Partei auf ein Rechtsmittel, ist Ihr eigenes zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn sie den Verzicht erst nach Ablauf der Frist erklärt. Sie kann Ihr Rechtsmittel außerdem einfach zurückziehen.

Nein. Aus einem Treuhandvertrag allein ergibt sich nicht die stärkere Stellung eines Streitgenossen, wenn Sie einem fremden Verfahren beitreten. Sie bleiben einfacher Beteiligter an der Seite einer Partei.

Sind Sie einem fremden Prozess beigetreten, wirkt das Urteil in Ihrem Verhältnis zur Gegenseite nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das ist der Fall, wenn die Rechtskraft auch Ihr Verhältnis zur unterstützten Partei erfasst, wenn das Urteil gegen Sie vollstreckt werden kann oder wenn es dieses Verhältnis sonst mitbestimmt. Nur dann haben Sie die stärkere Stellung im Verfahren.

Fehlt die Vollmacht, ist das Verfahren nichtig. Sie können das aber heilen, indem Sie die gesetzten Schritte nachträglich genehmigen; das ist auch stillschweigend durch Ihr Verhalten möglich.

Nein. Beruft sich ein Anwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht, ersetzt das den Nachweis durch eine Urkunde. Erteilt worden sein muss ihm die Vollmacht aber tatsächlich; die bloße Berufung darauf schafft sie nicht.

Das Gericht muss nur dann prüfen, ob dem Anwalt tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde, wenn es dafür konkrete Zweifel aus dem Akt oder aus eigener Kenntnis gibt. Bloße allgemeine Bedenken genügen nicht. Bestehen keine solchen Zweifel, unterbleibt eine Prüfung.

Behauptet ein Anwalt oder Notar, bevollmächtigt zu sein, wird ihm das grundsätzlich geglaubt. Dieses Vertrauen umfasst auch, dass ihn eine dazu befugte Person beauftragt hat. Deshalb genügt auch bei Firmen und Vereinen im Regelfall der bloße Hinweis auf die Vollmacht.

Nein. Treten Sie als Gesellschafter einem Prozess der Gesellschaft bei, in dem ein Gesellschafterbeschluss bekämpft wird, stehen Sie einer Streitgenossin gleich. Ein von Ihnen eingebrachtes Rechtsmittel kann die Gesellschaft daher nicht gegen Ihren Willen zurückziehen.

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Wechselt die Forderung während des Prozesses den Inhaber, hat das auf das Verfahren keinen Einfluss. Das gilt für jede Art der Einzelrechtsnachfolge, also auch dann, wenn eine Forderung durch die Erbschaft auf nur zwei Erben übergeht.

Wird eine Forderung während des Prozesses an jemand anderen abgetreten, hat das auf den Rechtsstreit keinen Einfluss. Das Gericht entscheidet so, als wäre die Abtretung nie erfolgt.

Sie dürfen eine Sache oder Forderung auch dann verkaufen, wenn darüber gerade ein Prozess läuft; der Verkauf ist wirksam. Auf den laufenden Prozess hat er aber keinen Einfluss. Damit soll verhindert werden, dass der Gegenseite ein berechtigter Anspruch durch den Verkauf entgeht.

Wird eine im Grundbuch vorgemerkte Eigentumsübertragung nachträglich gerechtfertigt, wirkt das zwar auf den Zeitpunkt der Vormerkung zurück. Das ändert aber nichts daran, dass die Verkäuferin bei Beginn des Verfahrens zur Klage berechtigt war. Ein Verkauf während des laufenden Prozesses hat auf das Verfahren keinen Einfluss.

Nicht gegen den Willen der Gegenseite. Wer die umstrittene Sache erwirbt, kann seinen Eintritt anstelle des Vorgängers nicht erzwingen, wenn die Gegenpartei nicht zustimmt. Sie können dem Verfahren dann nur zur Unterstützung Ihres Vorgängers beitreten.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Dafür, wer klagen darf und wer geklagt werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klage bei Gericht anhängig wurde. Für alle anderen Grundlagen der Entscheidung zählt der Stand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Auch die Frage, ob im Teilungsverfahren Wohnungseigentum begründet werden kann, richtet sich nach diesem späteren Zeitpunkt.

Nein, nicht zwangsläufig. Eine Änderung der Miteigentumsverhältnisse während des Verfahrens kann außer Betracht bleiben, wenn es gegen Treu und Glauben verstieße, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neue Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch gewarnt war.

Tritt ein Nebenintervenient an die Stelle der Hauptpartei, hier der Masseverwalter nach erfolgreicher Anfechtung einer Abtretung, hängt das nur von der Zustimmung des Prozessgegners ab. Weitere Zustimmungen sind dafür nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 352 EO § 9 GBG 1955 § 49 ZPO § 20 ZPO § 234 ZPO § 30 ZPO § 519 ZPO § 528

Entscheidungstext

59 Absätze, 27.457 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

5Ob31/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* P*, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. E* R*, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. R* OG, *, 2. DI C* R*, 3. Mag. K* H*, 4. MMag. C* S*, 5. Dr. J* R*, 6. MMag. B* S*, alle Nebenintervenienten vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums (Streitwert 100.000 EUR), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs und außerordentlichen Revisionsrekurs) der Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungs- und Rekursgericht vom 25. November 2015, GZ 4 R 201/15h, 4 R 202/15h-92, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof und eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Europäischen Gerichtshof wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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