Wen kann ich klagen, wenn Störungen vom Nachbargrund kommen?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Betreiber, Mieter
Sie können nicht nur den Eigentümer des Nachbargrundstücks klagen, sondern jeden, der dort unzulässige Störungen verursacht und den Grund für eigene Zwecke benützt. Ein Vertrag mit dem Grundeigentümer schließt das nicht aus, und auch ein Entgelt für die Tätigkeit spricht nicht dagegen. Ein Bauunternehmer, der dort nur Bauarbeiten durchführt, ist dagegen nicht der richtige Beklagte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 30.08.2021 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1965)
Zur Frage der Passivlegitimation bei Ansprüchen nach §§ 364, 364 a ABGB. ( Gemeinde Wien - Wiener Wasserleitung ).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Bauunternehmer, der auf dem emittierenden Grundstück Bauarbeiten durchführt, ist aufgrund des mit dem Grundeigentümer bestehenden Werkvertrags gerade nicht zu der von der Rechtsprechung geforderten Benützung der Liegenschaft berechtigt; der für die Annahme seiner Passivlegitimation erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission liegt bei ihm aufgrund seiner eingeschränkten Befugnisse nicht vor.OGH 8 Ob 132/14s, 28.04.2015
- Dass die Beklagte für ihre Tätigkeit, die im Rahmen ihres Unternehmenszwecks liegt, Entgelt erhält, spricht nicht dagegen, dass sie das Grundstück zu eigenen Zwecken benützt, sondern unterstreicht dies vielmehr.OGH 8 Ob 44/14z, 23.07.2014
- Hier: Die Stadtgemeinde hat der Beklagten durch privatrechtliche Vereinbarung ein (dauerndes) Nutzungsrecht am verfahrensgegenständlichen Grundstück eingeräumt. Auf dieser Liegenschaft errichtete die Beklagte eine Müllinsel. Bejahung der Passivlegitimation.OGH 8 Ob 44/14z, 23.07.2014
- Ein Vertragsverhältnis zum Grundeigentümer, das dem Störer die Benützung der emittierenden Liegenschaft ermöglicht, schließt das für die Passivlegitimation erforderliche Handeln für eigene Zwecke keineswegs aus.OGH 8 Ob 44/14z, 23.07.2014
- Die aus § 364 Abs 2 ABGB abgeleiteten Ansprüche können nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Immissionen ausgehen, geltend gemacht werden, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene Zwecke benutzt, wobei eine Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw ein „gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission“ gefordert wird.OGH 8 Ob 44/14z, 23.07.2014
- Als Nachbar ist nicht nur der Grundnachbar anzusehen,<br/>sondern jeder, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück<br/>unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene<br/>Zwecke benützt.OGH 7 Ob 108/69, 22.10.1969
- ( nur bei dieser Gesetzstelle )OGH 1 Ob 125/65, 21.07.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010516 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 22/21b, 30.08.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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