OGH 5 Ob 22/21b
Worum es ging: Wen kann ich klagen, wenn Störungen vom Nachbargrund kommen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können nicht nur den Eigentümer des Nachbargrundstücks klagen, sondern jeden, der dort unzulässige Störungen verursacht und den Grund für eigene Zwecke benützt. Ein Vertrag mit dem Grundeigentümer schließt das nicht aus, und auch ein Entgelt für die Tätigkeit spricht nicht dagegen. Ein Bauunternehmer, der dort nur Bauarbeiten durchführt, ist dagegen nicht der richtige Beklagte.
Die Klage gegen übermäßige Einwirkungen vom Nachbargrund richtet sich darauf, den Eingriff zu unterlassen. Verlangen Sie Schutzvorkehrungen, dürfen Sie keine bestimmte Einrichtung fordern. Welche Maßnahme er wählt, muss dem Nachbarn überlassen bleiben.
Den nachbarrechtlichen Ausgleich kann nur verlangen, wem die Nachbarliegenschaft gehört oder wer ein dingliches Recht daran hat, etwa ein Fruchtgenussrecht. Das gilt auch zwischen Wohnungseigentümern desselben Hauses und für den Eigentümer eines Bauwerks auf fremdem Grund.
Ja. Verursacht ein Wohnungseigentümer beim Gebrauch seiner Wohnung Störungen, können Sie sich dagegen wie gegen einen Nachbarn wehren. Geht die Störung dagegen von einem gemeinsam genutzten Teil des Hauses aus, ist das eine Frage der Benützung durch alle Miteigentümer; darüber wird im Außerstreitverfahren entschieden.
Sie können auch jemanden belangen, dem das störende Grundstück nicht gehört, sofern er es für eigene Zwecke benützt, etwa als Mieter oder als Betreiber einer Anlage. Wer weder Eigentümer ist noch in einem solchen Nutzungsverhältnis steht, ist kein Nachbar in diesem Sinn. Ein Bauunternehmer, der dort nur Arbeiten ausführt, gehört nicht dazu.
Wer zu einer Unterlassung verpflichtet ist, muss auch auf jene Dritten einwirken, auf die er Einfluss nehmen kann. Wer etwa Lieferanten bestellt und Gäste für einen Betrieb anwirbt, greift dadurch über diese Dritten in das Eigentum des Nachbarn ein und muss das durch Einwirkung auf sie abstellen.
Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
Grundsätzlich müssen Sie den belangen, der selbst eingreift. Einen anderen können Sie nur klagen, wenn er die Störung veranlasst hat, den Zustand aufrechterhält oder rechtlich und tatsächlich abstellen könnte. Wer keinen Einfluss darauf hat, ist nicht der Richtige.
Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.
Wasser, das in einer Wohnung aufbewahrt wird, ist einer gefährlich aufgestellten Sache gleichzuhalten. Dasselbe gilt für andere Flüssigkeiten, etwa Öl für eine Heizanlage. Als Wohnungsinhaber können Sie dafür auch ohne Verschulden einstehen müssen.
Nein. Ein Rohrbruch allein führt noch nicht zur verschuldensunabhängigen Haftung des Wohnungsinhabers. Es müssen Umstände dazukommen, die auf die Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, etwa wiederholte Rohrbrüche aus derselben Ursache. Das ist im Einzelfall zu beurteilen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Hat das Erstgericht seine Pflicht zur Anleitung verletzt, kann der Oberste Gerichtshof das nur aufgreifen, wenn Sie es schon in der Berufung gerügt haben. Haben Sie das versäumt und auch keinen entsprechenden Revisionsgrund geltend gemacht, bleibt der Fehler unbeachtet.
In der Regel nicht. Dass das Berufungsgericht unzulässiges neues Vorbringen berücksichtigt hat, können Sie mit Revision grundsätzlich nicht bekämpfen. Anders ist es, wenn dadurch ein neuer Anspruch oder ein neuer Einwand in die Entscheidung eingeflossen und diese deshalb rechtlich unrichtig geworden ist.
Wenn Sie in erster Instanz gewonnen haben, müssen Sie für Sie ungünstige Feststellungen nicht schon in der Berufungsbeantwortung oder in der Berufungsverhandlung angreifen. Sie verlieren dieses Recht dadurch nicht. Sie können diese Feststellungen später im Revisionsverfahren noch bekämpfen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Er muss die Störung selbst unterlassen. Wer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine unmittelbar von Dritten vorgenommene Störung zu steuern oder zu verhindern, und wem diese Störung nützt, kann selbst auf Unterlassung geklagt werden. Es genügt also nicht, dass er bloß auf die unmittelbaren Störer einwirkt.
Ja. Die Haftung für gefährlich verwahrte Sachen gilt auch für Wasser, etwa wenn ein Abfluss auf einer Terrasse undicht ist und dadurch bei anderen Schaden entsteht.
Führen Sie Ihre Rechtsrüge ordnungsgemäß aus, gelten alle Feststellungen im dafür vorgesehenen Teil des Urteils als in Bezug genommen. Nur auf Feststellungen, die anderswo im Urteil versteckt sind, etwa in der Beweiswürdigung, müssen Sie sich ausdrücklich stützen.
Im Berufungsverfahren dürfen keine neuen Tatsachen berücksichtigt werden. Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung dennoch darauf und beurteilt es die Sache deshalb rechtlich falsch, können Sie das mit einer Revision bekämpfen.
Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Beruft sich die Gegenseite in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen des Gerichts, müssen Sie in Ihrer Antwort widersprechen, wenn diese Feststellungen für Sie nachteilig sind. Das gilt auch, wenn Ihre Rüge gegen die Beweiswürdigung unerledigt geblieben ist. Sonst wird von den getroffenen Feststellungen ausgegangen.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Wels, 16.04.2020, 13 C 1473/17w-96
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 02.09.2020, 22 R 170/20w-103
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1318 ABGB § 364 ABGB § 523 ZPO § 182a ZPO § 473a ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
40 Absätze, 14.111 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2021
Geschäftszahl
5Ob22/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J* H*, 2. G* H*, beide vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair, Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. B* B*, 2. B* B*, 3. I* B*, alle vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen 1. Unterlassung und Beseitigung (Streitwert 7.500 EUR), 2. Zahlung von 5.000 EUR sA, 3. Feststellung (Streitwert 2.500 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 2. September 2020, GZ 22 R 170/20w-103, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 16. April 2020, GZ 13 C 1473/17w-96, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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