Wen kann ich klagen, wenn mein Wegerecht gestört wird?
günstig für Servitutsberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Grundstückseigentümer, Nachbarn, Mieter
Auf Beseitigung der Störung und auf Unterlassung künftiger Störungen können Sie jeden Störer klagen, auch einen Dritten, der nicht Eigentümer ist. Die Feststellung des Rechts und die Eintragung im Grundbuch können Sie dagegen nur vom Eigentümer des belasteten Grundstücks verlangen. Daneben kommt Ersatz des Schadens in Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, a) auf Feststellung der Dienstbarkeit nur gegen den Eigentümer der dienenden Sache, b) auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung, gegen jeden Störer, c) auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer, d) nur gegen den Eigentümer auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts, etwa nach Ersitzung, sowie e) allenfalls Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft.OGH 3 Ob 116/16d, 13.07.2016
- Das Klagebegehren der Servitutenklage geht je nach den Verhältnissen des Falles auf Feststellung der Dienstbarkeit und/oder auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts gegen den Eigentümer der dienenden Sache, weiters auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung gegen jeden Störer sowie schließlich auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer und allenfalls auf Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen.OGH 8 Ob 104/14y, 19.12.2014
- Das Klagebegehren auf Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit kann aber nicht durch eine einstweilige Verfügung des Inhalts, der beklagten Partei Behinderungsmaßnahmen bei der Ausübung der Servitut für die Dauer des Rechtsstreits zu verbieten, gesichert werden, wenn die klagende Partei bereits eine Unterlassungsklage erheben kann, dies aber nicht will. Bei bereits aktuellen Leistungsansprüchen fehlt einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Feststellungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis.OGH 1 Ob 7/13f, 07.03.2013
- Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten ist die (rechtliche) Möglichkeit oder Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern (hier: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter).OGH 5 Ob 2/11x, 24.01.2011
- Das Begehren der Servitutenklage geht ua - je nach den Verhältnissen des Falls - auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung des vom Beklagten herbeigeführten rechtswidrigen Zustands - der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung.OGH 6 Ob 278/06k, 12.12.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 23.
- OGH 6 Ob 76/25g, 03.07.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 83/25z, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 229/19h, 28.01.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 29/19h, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 174/17t, 24.10.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 65/17w, 26.09.2017, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 218/15p, 24.05.2016, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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