Kann ich nur den Nachbarn klagen, der mein Grundstück nutzt?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Miteigentümer
Ja. Sie können allein gegen den Störer vorgehen, auch wenn das angeblich berechtigte Grundstück ihm gemeinsam mit anderen gehört. Sie können dabei auch klären lassen, ob ihm das behauptete Recht zusteht. Das gilt selbst dann, wenn er sein Recht von jemandem ableitet, der es gar nicht einräumen durfte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem § 362 ABGB vorgehen oder aber iSd § 523 ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen (hier: Bejahung der Passivlegitimation des sich eine Servitutsausweitung anmaßenden Störers alleine, auch wenn der Störer und seine Frau je Hälfteeigentümer jener Liegenschaft sind zu deren Gunsten die Dienstbarkeit einverleibt ist).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Liegenschaftseigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 2. Fall ABGB selbst dann (auch) gegen den unmittelbaren Störer richten, wenn sich dieser zwar dem Kläger gegenüber nicht auf ein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit beruft, wohl aber sein (angebliches) Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechts nicht befugt war.OGH 6 Ob 193/13w, 15.05.2014
- Das Vorliegen eines den Eigentümer zur Duldung verpflichtenden Rechtstitels bildet eine im Unterlassungsprozess zu lösende Vorfrage, über die - mangels Zwischenfeststellungsantrags - nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden ist.OGH 10 Ob 28/06z, 19.12.2006
- § 523 ABGB räumt die Eigentumsfreiheitsklage nur gegen jenen ein, der sich unbefugterweise das Recht einer Dienstbarkeit anmaßt; sie steht auch gegenüber demjenigen zu, der in das Eigentumsrecht (des Klägers) unbefugterweise eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht.OGH 6 Ob 323/99i, 20.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010426 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 8 Ob 151/24z, 12.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 229/19h, 28.01.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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