Zum Inhalt springen

Kann ich nur den Nachbarn klagen, der mein Grundstück nutzt?

günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Miteigentümer
Ja. Sie können allein gegen den Störer vorgehen, auch wenn das angeblich berechtigte Grundstück ihm gemeinsam mit anderen gehört. Sie können dabei auch klären lassen, ob ihm das behauptete Recht zusteht. Das gilt selbst dann, wenn er sein Recht von jemandem ableitet, der es gar nicht einräumen durfte.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem § 362 ABGB vorgehen oder aber iSd § 523 ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen (hier: Bejahung der Passivlegitimation des sich eine Servitutsausweitung anmaßenden Störers alleine, auch wenn der Störer und seine Frau je Hälfteeigentümer jener Liegenschaft sind zu deren Gunsten die Dienstbarkeit einverleibt ist).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010426 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 14.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Wahl der Klage gegen einen Störer
Eigentum und Grundbuch · Klage bei Störung einer Dienstbarkeit
Eigentum und Grundbuch · Unterlassungsklage gegen einen Miteigentümer
Nachbarrecht · Klage gegen einzelne Mit- oder Wohnungseigentümer
Nachbarrecht · Wer bei Immissionen geklagt werden kann