Haftet der Nachbar für Steinschlag oder Lawinen von seinem Grund?
günstig für Nachbar betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Waldeigentümer
Für Naturereignisse, die ohne menschliches Zutun eintreten, können Sie den Nachbarn nicht in Anspruch nehmen. Auch nicht jede Bewirtschaftung eines Waldes führt zu einer Haftung für Steinschlag oder Lawinen. Wählt der Nachbar aber eine Nutzungsart, die im Zusammenwirken mit der Natur besonders gefährlich ist, kann er verantwortlich sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Nachbarrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten. Es löst auch nicht schon jegliche Waldbewirtschaftung eine Immissionshaftung für Steinschlaggefahr oder Lawinengefahr aus. Wird aber eine im Hinblick auf das Naturwirken besonders gefährliche Nutzungsart gewählt, kann eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus einem bloßen Naturwirken kann durch (bewusstes) Aufrechterhalten dieses Zustands eine unmittelbare Zuleitung werden.OGH 4 Ob 43/11v, 22.11.2011
- Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf § 364 Abs 2 zweiter SatzABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe.OGH 1 Ob 169/06v, 17.10.2006
- Steuert jemand einige Zeit hindurch den natürlichen Abfluss aus einem Teich, hält er diese Vorkehrungen instand und verschafft damit dem Nachbarn einen Vorteil für dessen Grundstück, weil das Teichwasser dieses nicht oder in geringerem Ausmaß als infolge der natürlichen Abflussverhältnisse überflutete, erwächst dem Nachbarn kein Rcht, dass dieser Zustand erhalten bliebe. Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten.OGH 1 Ob 279/02i, 25.03.2003
- Auch Niederschläge, die statistisch einmal in zehn Jahren stattfinden, können durchaus nicht als Elementarereignis, dessen Folgen nicht abgewendet werden können, gewertet werden.OGH 1 Ob 285/01w, 29.01.2002
- Gewittrige Regenschauer, die alle zwei Jahre beziehungsweise dreimal in zehn Jahren zu erwarten sind, sind keineswegs außergewöhnliche Ereignisse.OGH 1 Ob 285/01w, 29.01.2002
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- Ob die hier zu beurteilenden Regenfälle jeweils beziehungsweise insgesamt als Elementarereignis zu werten sind, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht verallgemeinerungsfähig.OGH 1 Ob 285/01w, 29.01.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107625 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 12.
- OGH 7 Ob 20/25d, 19.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 27/21h, 21.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 74/19h, 17.12.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 7/18x, 30.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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