OGH 10 Ob 74/19h
Worum es ging: Was muss der Nachbar tun, wenn er etwas unterlassen soll?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Unterlassungsurteil zum Schutz von Eigentum und Besitz verbietet nicht eine bestimmte Handlung, sondern einen bestimmten Erfolg. Tritt dieser Erfolg dennoch ein, kann der Verpflichtete gezwungen werden, ihn künftig zu verhindern. Wie er das macht, bleibt ihm überlassen.
Nein. Wer sein Eigentumsrecht ausübt, darf das nicht allein zu dem Zweck tun, einen anderen zu schädigen. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung die zulässigen Beweggründe eindeutig überwiegt.
Nein. Gegen das Eindringen fester Körper von einiger Größe können Sie sich wehren, etwa gegen herabfallendes Gestein, Erdreich oder größere Äste. Sie können dafür zumutbare Vorkehrungen verlangen, ohne dass ein besonderes Maß an Schädigung nötig wäre. Für fallendes Laub, Nadeln und herabrinnendes Hangwasser gilt das nicht.
Es kommt auf die Größe an. Sehr kleine Teilchen, die sich auch bei ordentlichem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage nicht völlig fernhalten lassen, müssen Sie hinnehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Größere Gegenstände wie Steinsplitter, Kugeln oder Fußbälle können Sie ohne Einschränkung abwehren.
Eine unmittelbare Einwirkung liegt vor, wenn eine Anlage oder Maßnahme gerade dazu führt, dass etwas in Richtung Ihres Grundstücks gelangt. Entscheidend ist also, dass die Einwirkung zielgerichtet auf Ihr Grundstück hin verursacht wird.
Schikane liegt vor, wenn Ihr Interesse an der Wiederherstellung des früheren Zustands gegenüber dem Interesse des anderen an der Belassung des jetzigen Zustands völlig in den Hintergrund tritt. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.
Ein Verbot darf nur so weit gehen, wie es der konkrete Verstoß rechtfertigt. Das Gericht sieht sich die Art des Verstoßes, Ihr bisheriges Verhalten und die Interessen beider Seiten an. Aus einer falschen Angabe über ein einzelnes Produkt darf Ihnen daher nicht jede irreführende Äußerung überhaupt verboten werden.
Für Naturereignisse, die ohne menschliches Zutun eintreten, können Sie den Nachbarn nicht in Anspruch nehmen. Auch nicht jede Bewirtschaftung eines Waldes führt zu einer Haftung für Steinschlag oder Lawinen. Wählt der Nachbar aber eine Nutzungsart, die im Zusammenwirken mit der Natur besonders gefährlich ist, kann er verantwortlich sein.
Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Eine unmittelbare Zuleitung setzt nicht voraus, dass jemand das Wasser gezielt auf Ihr Grundstück lenken wollte. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Umständen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht darauf berufen, das sei am Ort üblich.
Ja. Wirkt sich die vom Nachbarn geänderte Wasserführung nur geringfügig aus und sähe darin niemand einen nennenswerten Nachteil, können Sie sie nicht mit Klage abwehren. Sonst können Sie die willkürliche Umleitung untersagen lassen, selbst wenn sie nur bei sehr seltenen Unwettern wirkt. Nur eine schikanöse Klage scheitert.
Nein, nur in Ausnahmefällen. Im Nachbarrecht werden sehr strenge Anforderungen daran gestellt, wann jemand sein Recht missbräuchlich ausübt. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs hat daher nur selten Erfolg.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Voitsberg, 12.12.2018, 3 C 125/18v-7
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 01.08.2019, 3 R 127/19x-12
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Geschäftszahl
10Ob74/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers A*, vertreten durch Mag. Gerald Leitgeb, Rechtsanwalt in Stallhofen, gegen den Beklagten W*, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 1. August 2019, GZ 3 R 127/19x-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 12. Dezember 2018, GZ 3 C 125/18v-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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